1. Widerspruch oder Klageverfahren?
Für den hier betrachteten Fall hat der angebliche Gläubiger keinen durchsetzbaren Anspruch gehabt. Daher wird er nach Erhalt des Widerspruchs nichts weiter unternehmen.
Wenn das Verfahren durch den Gläubiger nicht weitergeführt wird, ist zwar der mit dem Mahnbescheid angegriffene Schuldner die angebliche Schuld los. Aber da das beendete Mahnverfahren keine rechtswirksame Entscheidung über die behauptete Schuld ergibt, kann es theoretisch sein, dass der Antragssteller später in einem Gerichtsverfahren erneut seine Forderung geltend macht. Auch müsste der Antragsgegner jetzt jedenfalls das Honorar seines Rechtsanwalts bezahlen.
Beispiel:
Dieses Honorar beträgt bei einem Gegenstandswert von 5.000 EUR:
0,5 Verfahrensgebühr (aus 5.000 EUR) |
VV Nr. 3307 |
151,50 EUR |
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Auslagenpauschale |
VV Nr. 7002 |
+ 20,00 EUR |
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Zwischensumme |
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171,50 EUR |
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19 % MwSt. |
VV Nr. 7008 |
+ 32,59 EUR |
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Summe: |
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204,09 EUR |
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Der Antragsgegner müsste also 204,09 EUR an Anwaltsgebühren selbst bezahlen.
2. Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durch den Antragsgegner
Daher ist es für den Schuldner sinnvoll, einen Weg zu finden, wie das Nichtbestehen der Forderung gerichtsfest zu erreichen und die ihm entstandenen Anwaltskosten von dem Antragsteller zu erstatten sind. Nach § 696 Abs. 1 ZPO kann nach rechtzeitiger Einlegung eines Widerspruchs eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Das bedeutet, dass auch der Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens einleiten kann. Zwar hält § 696 Abs. 4 S. 1 ZPO fest, dass der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden kann. Aus dem Wortlaut des § 696 Abs. 4 S. 1 ZPO folgt aber, dass es in dem hier betrachteten Fall nur der Antragsgegner in der Hand hat, das Verfahren so zu beenden. Der Antragsteller kann allenfalls nichts tun; gegen die Einleitung des Klageverfahrens durch den Antragsgegner ist er machtlos.
3. Prozessrisiko
Der beauftragte Rechtsanwalt wird den Antragsgegner auf sein Prozessrisiko hinweisen. Wenn das streitige Verfahren nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid für den Antragsgegner verloren geht entstehen ihm folgende Kosten:
a) Kostenrisiko im Widerspruchs- und streitigem Verfahren
aa) Kosten des gegnerischen Anwalts
Der Streitwert beträgt 1.000 EUR.
Beispiel:
Tätigkeit im Mahnverfahren
1,0 Verfahrensgebühr |
VV Nr. 3305 |
80,00 EUR |
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Auslagenpauschale |
VV Nr. 7002 |
+ 16,00 EUR |
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Zwischensumme |
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96,00 EUR |
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19 % MwSt. |
VV Nr. 7008 |
+ 18,24 EUR |
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Zwischensumme 1: |
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114,24 EUR |
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Tätigkeit im streitigen Verfahren
1,3 Verfahrensgebühr |
VV Nr. 3100 |
104,00 EUR |
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abzgl. 1,0 Verfahrensgebühr gem. |
Anm. zu VV Nr. 3305 |
– 80,00 EUR |
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Auslagenpauschale |
VV Nr. 7002 |
+ 20,00 EUR |
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Zwischensumme |
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44,00 EUR |
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19 % MwSt. |
VV Nr. 7008 |
8,36 EUR |
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Zwischensumme 2: |
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52,36 EUR |
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Summe 1 + 2: |
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166,60 EUR |
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bb) Kosten des eigenen Rechtsanwalts
Der Streitwert beträgt 1.000 EUR.
Beispiel:
Tätigkeit im Mahnverfahren
0,5 Verfahrensgebühr |
VV Nr. 3307 |
40,00 EUR |
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Auslagenpauschale |
VV Nr. 7002 |
+ 8,00 EUR |
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Zwischensumme |
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48,00 EUR |
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19 % MwSt. |
VV Nr. 7008 |
+ 9,12 EUR |
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Zwischensumme 1: |
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57,12 EUR |
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Tätigkeit im streitigen Verfahren
1,3 Verfahrensgebühr |
VV Nr. 3100 |
104,00 EUR |
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abzgl. 0,5 Verfahrensgebühr gem. |
Anm. zu VV Nr. 3307 |
– 40,00 EUR |
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Auslagenpauschale |
VV Nr. 7002 |
+ 20,00 EUR |
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Zwischensumme |
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84,00 EUR |
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19 % MwSt. |
VV Nr. 7008 |
15,96 EUR |
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Zwischensumme 2: |
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99,96 EUR |
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Summe 1 + 2: |
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157,08 EUR |
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Endsumme aa) + bb): |
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323,68 EUR |
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cc) Gesamtkosten
Das Prozesskostenrisiko für den Antragsgegner beträgt – bei einem Streitwert von 1.000 EUR – 323,68 EUR (Endsumme 1 + 2 aus aa) 166,60 EUR und bb) 157,08 EUR) nebst Gerichtsgebühren (hierzu s. VI.).
Hinweis:
Da der Antragsgegner ohne Rechtsgrund mit einem Mahnverfahren überzogen wird, wird der Rechtsanwalt die Erfolgschancen für seinen Mandanten gut einschätzen.
b) Kostenrisiko bei Einspruch
Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist ein (s.o. 3. a) Kostenrisiko im Widerspruchs- und streitigem Verfahren), besteht die Möglichkeit, dass der Antragsgegner erst einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt. Da also innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben wird, entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV i.H.v. 0,5 Gebühren für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids.
Der dann folgende Einspruch des Antragsgegners ist mit dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gleichzusetzen. Für den Anwalt des Antragsgegners entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, eine Gebühr nach VV Nr. 3307 entsteht hier nicht. Da der Antragsgegner erst mit dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid rechtlich tätig wird, entstehen dem Antragsgegner keine Kosten aus dem Mahnverfahren. Da er gemäß der Voraussetzung den Prozess gewinnen wird, muss der Antragsteller seine Kosten aus dem Mahnverfahren selbst tragen. Wenn das streitige Verfahren durchgeführt wird, entsteht jeweils noch eine 1,2 Terminsgebühr nach VV Nr. 3104.