Der Antragsgegner in einem Mahnverfahren kann durch rechtzeitiges Handeln einen Schaden verhindern.
Wenn er allerdings sieht, dass die Forderung des Antragstellers unbegründet ist und er nichts unternimmt, kann er nur unter den sehr begrenzten Voraussetzungen nach § 826 BGB die Zwangsvollstreckung verhindern.
Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dr. Martin van Bühren LL.M., Köln
ZAP 12/2015, S. 673 – 680
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