Die VS-Stelle kann – umgekehrt – ihre Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 VSBG auf die Beilegung sonstiger zivilrechtlicher Streitigkeiten, an denen Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind, erweitern (wovon wiederum arbeitsrechtliche Streitigkeiten ausgenommen bleiben). "Sonstige Streitigkeiten" können sich auch aus gesetzlichen Schuldverhältnissen ergeben – wohingegen § 4 Abs. 1 VSBG (vgl. IV. 1.) ein Verbrauchervertrag zugrunde liegt.

 

Hinweis:

Im Hinblick auf eine Weitererstreckung der Zuständigkeit ist zu beachten, dass Voraussetzung für eine Anerkennung als VS-Stelle immer bleibt, dass die Stelle "zumindest auch" (und zwar in erheblichem Umfang) Verbraucherstreitigkeiten i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB nach § 4 Abs. 1 VSBG (als zwingendes Haupttätigkeitsfeld von VS-Stellen i.S.v. § 2 VSBG) schlichtet.

Damit kann die VS-Stelle fakultativ Anträge von Unternehmern gegen Verbraucher (b2c [Business-to-Consumer]) oder von Verbrauchern gegen Verbraucher (c2c [Consumer-to-Consumer] – reiner Verbraucherstreit) schlichten, ebenso wie Streitigkeiten mit einem Dritten, der (ohne selbst Vertragspartner zu sein) in die Vertragsabwicklung eingeschaltet ist.

Eine prinzipiell mögliche Zuständigkeitserweiterung auf reine Unternehmerstreitigkeiten (b2b [Business-to-Business]) erscheint wegen der Verbraucherorientierung der Schlichtungsstellen zum einen problematisch, zum anderen dürfte in der Praxis dafür auch kaum Nachfrage bestehen.

Eine Zuständigkeitserweiterung auf erb- oder familienrechtliche Streitigkeiten ist ausgeschlossen, da in einem solchen Rechtsstreit die Parteien nicht in ihrer Eigenschaft als Unternehmer oder als Verbraucher beteiligt sind (Ring, § 2 Rn 44).

 

Hinweis:

In Bezug auf die Schlichtung "sonstiger Streitigkeiten" nach § 4 Abs. 3 VSBG findet das VSBG grundsätzlich auch auf diesen erweiterten Zuständigkeitsbereich Anwendung – es sei denn, dass gesetzlich (z.B. nach § 14 Abs. 2 S. 3 bzw. § 23 Abs. 1 S. 2 VSBG) etwas anderes bestimmt ist.

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