Die VS-Stelle übermittelt den Parteien nach § 21 Abs. 1 VSBG das Ergebnis des SB-Verfahrens in Textform (§ 126b BGB) mit den erforderlichen Erläuterungen. Das Ergebnis kann darin bestehen, dass der Schlichtungsvorschlag von beiden Parteien akzeptiert worden ist, bzw. eine Abschlussvereinbarung i.S.v. § 2 Abs. 6 S. 3 MediationsG erzielt wurde oder keine Einigung zustande kam (Ring, § 2 Rn 342). Mit dieser Mitteilung ist das SB-Verfahren beendet.

 

Hinweis:

Kommt es zu keiner Einigung, ist die Mitteilung nach § 21 Abs. 1 VSBG als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Abs. 3 S. 3 EGZPO zu bezeichnen (§ 21 Abs. 2 VSBG, dazu Ring, § 2 Rn 344).

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