§ 4 Abs. 1 VSBG regelt die Grundzuständigkeit, § 4 Abs. 2 VSBG die Möglichkeit einer Zuständigkeitsbeschränkung, § 4 Abs. 4 VSBG gar den Ausschluss der Zuständigkeit und § 4 Abs. 3 VSBG die Möglichkeit einer Zuständigkeitserweiterung. Hat die VS-Stelle keine sachlich einschränkende Zuständigkeitsregelung getroffen, führt sie nach § 4 Abs. 2 S. 2 VSBG die Bezeichnung "Allgemeine Verbraucherstreitbeilegungsstelle" – und ist damit umfassend für alle Anträge nach § 4 Abs. 1 VSBG zuständig.
1. Grundzuständigkeit
Die VS-Stelle führt nach § 4 Abs. 1 Hs. 1 VSBG (als zwingender Mindestzuständigkeitsbereich für eine Anerkennung als VS-Stelle) auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses durch (in der Rechtsbeziehung c2b [Consumer-to-Business]). § 310 Abs. 3 BGB definiert den Verbrauchervertrag legal. Arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind – obwohl der Arbeitsvertrag Verbrauchervertrag ist – nach § 4 Abs. 1 Hs. 2 VSBG ausgenommen.
Grund- bzw. Mindestzuständigkeit bedeutet, dass eine in Rede stehende Stelle zumindest auch – und zwar als Hauptbetätigungsfeld – für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sein muss (Ring, § 2 Rn 59).
Eine "Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle" (vgl. IV.) ist nach § 4 Abs. 2 S. 2 für Anträge nach § 4 Abs. 1 VSBG zuständig – mit Ausnahme von:
- Streitigkeiten aus Verträgen (Nr. 1) über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (lit. a), Gesundheitsdienstleistungen (lit. b), Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen (lit. c),
- Streitigkeiten, für deren Beilegung VS-Stellen nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden (Nr. 2 – Vorrang spezialisierter branchenspezifischer Schlichtungsstellen vor der nur subsidiär zuständigen "Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle"). Es handelt sich dabei i.E. um folgende Schlichtungsverfahren: nach § 191f BRAO, § 14 UKlaG, § 111b EnWG, § 214 VVG, § 18 PostG, § 47a TKG, § 8 EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz, § 37 Eisenbahn-Verkehrsordnung, § 6 EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz, § 57 LuftVG sowie § 1 LuftverkehrsschlichtungsVO (Ring, § 2 Rn 77 ff.).
2. Zuständigkeitsbeschränkung
Die VS-Stelle kann ihre Zuständigkeit nach § 4 Abs. 2 S. 1 VSBG auf bestimmte Wirtschaftsbereiche, Vertragstypen oder Unternehmer beschränken (branchen- bzw. vertragstypbasierte Zuständigkeitsbeschränkung).
Die "Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle" (vgl. IV.) kann ihre Zuständigkeit gem. § 4 Abs. 2 S. 3 VSBG auch auf in "einem Land" niedergelassene Unternehmer beschränken (örtliche Zuständigkeitsbeschränkung). Dann führt sie die Bezeichnung "Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle" mit dem Zusatz, der das Land angibt, für das sie zuständig ist. Eine solche Zuständigkeitsbeschränkung kann sich nach § 4 Abs. 2 S. 4 VSBG auch auf "mehrere Länder" beziehen und muss dann entsprechend angegeben werden.
3. Ausschluss der Zuständigkeit
Eine VS-Stelle kann nach § 4 Abs. 4 VSBG ihre Zuständigkeit ausschließen für Verbraucher, die ihren Wohnsitz (§ 7 BGB) oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat haben oder für Unternehmer, die nicht im Inland niedergelassen sind. Ein Unternehmer ist nach Art. 4 Abs. 2 ADR-RL dort niedergelassen, wo er seinen Geschäftssitz hat (sofern er natürliche Person ist) bzw. sich sein satzungsmäßiger Sitz, seine Hauptverwaltung oder sein Geschäftssitz (einschließlich einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung) befindet, (sofern er Gesellschaft, sonstige juristische Person oder eine aus natürlichen oder juristischen Personen bestehende Vereinigung ist).
4. Erweiterung/Ausdehnung der Zuständigkeit
Die VS-Stelle kann – umgekehrt – ihre Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 VSBG auf die Beilegung sonstiger zivilrechtlicher Streitigkeiten, an denen Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind, erweitern (wovon wiederum arbeitsrechtliche Streitigkeiten ausgenommen bleiben). "Sonstige Streitigkeiten" können sich auch aus gesetzlichen Schuldverhältnissen ergeben – wohingegen § 4 Abs. 1 VSBG (vgl. IV. 1.) ein Verbrauchervertrag zugrunde liegt.
Hinweis:
Im Hinblick auf eine Weitererstreckung der Zuständigkeit ist zu beachten, dass Voraussetzung für eine Anerkennung als VS-Stelle immer bleibt, dass die Stelle "zumindest auch" (und zwar in erheblichem Umfang) Verbraucherstreitigkeiten i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB nach § 4 Abs. 1 VSBG (als zwingendes Haupttätigkeitsfeld von VS-Stellen i.S.v. § 2 VSBG) schlichtet.
Damit kann die VS-Stelle fakultativ Anträge von Unternehmern gegen Verbraucher (b2c [Business-to-Consumer]) oder von Verbrauchern gegen Verbraucher (c2c [Consumer-to-Consumer] – reiner Verbraucherstreit) schlichten, ebenso wie Streitigkeiten mit einem Dritten, der (ohne selbst Vertragspartner zu sein) in die Vertragsabwicklung eingeschaltet ist.
Eine prinzipiell mögliche Zuständigkeitserweiterung auf reine Unternehmerstreitigkeiten (b2b [Business-to-Business]) erscheint wegen der Verbr...