Die VS-Stelle muss nach § 10 Abs. 1 VSBG eine Webseite unterhalten, auf der die Verfahrensordnung (§ 5 VSBG), klare und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und zur Zuständigkeit der VS-Stelle, den Streitmittlern, zur Anerkennung als VS-Stelle sowie zum Ablauf und den Kosten des SB-Verfahrens veröffentlicht sind. Folgende Informationen sind nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 VSBG i.V.m. § 3 VSBInfoV leicht zugänglich auf der Webseite zu veröffentlichen:

– § 3 Nr. 1 VSBInfoV: Anschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen, über die die VS-Stelle erreichbar ist, sowie Angabe des Trägers der Schlichtungsstelle.

– § 3 Nr. 2 VSBInfoV: Hinweis auf die Eigenschaft als VS-Stelle und ggf. auf die Mitgliedschaft in einem Netzwerk von VS-Stellen zur erleichterten Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten.

– § 3 Nr. 3 VSBInfoV: Namen der Streitmittler und ihrer Vertreter sowie Angaben zur Qualifikationen der Streitmittler und ihrer Vertreter, zum Verfahren ihrer Bestellung und zur Amtsdauer.

– § 3 Nr. 4 VSBInfoV: Angaben nach § 1 Nr. 4–8 VSBInfoV, mithin

  • die durchschnittliche Verfahrensdauer oder die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer (§ 1 Nr. 4 VSBInfoV);
  • Angaben zur Zuständigkeit der Einrichtung (§ 1 Nr. 5 VSBInfoV), insbesondere

    • Nennung der Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Einrichtung erfasst werden,
    • Angabe, ob die Einrichtung ihrer Zuständigkeit nach "Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle" i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 2 oder S. 3 VSBG ist, und ob sich ihre Tätigkeit auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer beschränkt,
    • ob sie auch auf Antrag eines Unternehmers tätig wird, und
    • ob sie ihre Zuständigkeit für die in § 4 Abs. 4 VSBG bezeichneten Fälle ausgeschlossen hat;
  • Voraussetzungen für die Durchführung eines SB-Verfahrens, Ablehnungsgründe nach § 14 Abs. 1 und 2 VSBG und zulässige Verfahrenssprachen (§ 1 Nr. 6 VSBInfoV);
  • Angaben zu den Verfahrensregeln, insbesondere dazu, inwieweit das SB-Verfahren schriftlich abläuft oder die VS-Stelle auch mündliche Erörterungen durchführt (§ 1 Nr. 7 VSBInfoV) und
  • Angaben zur Rechtswirkung des Ergebnisses des SB-Verfahrens, insbesondere inwieweit das Ergebnis verbindlich ist, und zu den Kosten des SB-Verfahrens (§ 1 Nr. 8 VSBInfoV).

– § 3 Nr. 5 VSBInfoV: Angaben zum Ablauf des SB-Verfahrens und zur Möglichkeit der Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien.

– § 3 Nr. 6 VSBInfoV: Angaben zu den Regelungen und Erwägungen, auf die sich die VS-Stelle bei der Beilegung der Streitigkeit stützen kann.

– § 3 Nr. 7 VSBInfoV: Hinweise zur Rechtswirkung des Ergebnisses des SB-Verfahrens.

– § 3 Nr. 8 VSBInfoV: Verknüpfung per Link auf die Webseite der EU-Kommission mit der Liste der VS-Stellen sowie Verknüpfung per Link auf die Webseite zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung.

 

Hinweis:

Auf Anfrage werden die genannten Informationen durch die Schlichtungsstelle dem Antragenden auch in Textform (§ 126b BGB) übermittelt (§ 10 Abs. 2 VSBG).

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