(AG Köln, Urt. v. 4.4.2016 – 142 C 238/15) • Eine Stornierungsklausel, die für den Fall, dass der Fluggast den Beförderungsvertrag kündigt, eine Pauschalierung des nach § 649 S. 1 BGB vom Fluggast weiterhin geschuldeten Vergütungsanspruchs für noch nicht erbrachte Leistungen vorsieht und seinen Rückzahlungsanspruch auf einen Teil der Flugnebenkosten, nämlich auf Steuern und Gebühren begrenzt, ist unwirksam. Der bloße Abzug von Steuern und Gebühren führt regelmäßig zu einer höheren Vergütung als die der Fluggesellschaft nach der gesetzlichen Vermutung für die nicht erbrachte Flugleistung zustehenden 5 % des Ticketpreises, so dass es der näheren Begründung seitens des Unternehmers bedarf, dass sein Verlangen einer über 5 % hinausgehenden Vergütung sich aufgrund branchenspezifischer oder unternehmspezifischer Besonderheiten nicht als unangemessen erweist.

ZAP EN-Nr. 436/2016

ZAP 12/2016, S. 615 – 615

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