Die Pflichtverteidigerbestellung im Fall der Inhaftierung ist nach den Änderungen des § 140 Abs. 1 StPO wie folgt geregelt: In § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist seit 2010 der Beiordnungsgrund der Inhaftierung des Beschuldigten enthalten. Danach ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn gegen ihn U-Haft nach den §§ 112, 112a StPO oder einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO oder nach § 275a Abs. 5 StPO vollstreckt wird (s. dazu II.; zu den übrigen Beiordnungsgründen des § 140 Abs. 1 StPO s. Burhoff, EV, Rn 2828 ff.). Das Beiordnungsverfahren ist teilweise in § 141 StPO mitgeregelt (vgl. unten III.).

 

Hinweis:

Entfallen ist die früher in § 117 Abs. 4 StPO a.F. vorgesehene Bestellung eines Verteidigers nach Ablauf von drei Monaten U-Haft und die in § 117 Abs. 5 StPO vorgesehene sog. Drei-Monats-Haftprüfung für nicht verteidigte Inhaftierte. Diese Schutzmaßnahmen sind/waren aufgrund der in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vorgesehenen Ausdehnung der notwendigen Verteidigung nicht mehr erforderlich.

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