Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung des Verteidigers (nur) notwendig, wenn der Freiheitsentzug "vollstreckt wird". Aus dieser Formulierung folgt, dass die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben werden kann, wenn Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden (OLG Hamburg StV 2015, 16 = StraFo 2014, 383; StV 2015, 535 = StraFo 2015, 145; s. auch D. Herrmann StV 2011, 654 in der Anm. zu OLG Düsseldorf NJW 2011, 1618 = StraFo 2011, 275 = StRR 2011, 265 m. Anm. Burhoff). Davon geht auch die Gesetzesbegründung aus, wenn dort (vgl. BT-Drucks 16/13097, S. 27) formuliert wird: "Die entworfene Formulierung macht deutlich, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur solange in Betracht kommt, wie der Beschuldigte sich tatsächlich im Vollzug einer der genannten freiheitsentziehenden Maßnahmen befindet (...)." Dem entspricht, dass für die Beiordnung – ebenso wie früher für § 117 Abs. 4 StPO a.F. – § 140 Abs. 3 S. 2 StPO gilt. Ob die Bestellung ggf. von Anfang an "befristet" werden kann, ist in der Rechtsprechung noch ungeklärt (vgl. einerseits bejahend OLG Hamburg StV 2015, 16 f. = StraFo 2014, 383; zutreffend verneinend OLG Hamburg StV 2015, 535 = StraFo 2015, 145).
Das bedeutet: Durch die Aufnahme des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in den § 140 Abs. 3 S. 2 StPO ist klargestellt, dass sich die Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ggf. in eine solche nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO umwandelt, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 erfüllt sind (OLG Hamburg StV 2015, 16 f. = StraFo 2014, 383; StV 2015, 535 = StraFo 2015, 145; s. wohl auch OLG Düsseldorf NJW 2011, 1618 = StraFo 2011, 275 = StRR 2011, 265 m. Anm. Burhoff; KK-Laufhütte/Willnow, § 140 Rn 16; D. Herrmann StV 2011, 654 in der Anm. zu OLG Düsseldorf a.a.O.), also insbesondere drei Monate Freiheitsentzug vollstreckt und kein anderer Verteidiger bestellt wird. Wird der Beschuldigte entlassen, kann daher (nur) unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ggf. die Bestellung aufgehoben werden. Bei einer Entlassung kurz vor der Hauptverhandlung ist also die Zwei-Wochenfrist zu beachten (OLG Hamburg, jeweils a.a.O.). Die Entpflichtung ist auch nicht zwingend, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Gerichts, das darüber durch Beschluss entscheidet (OLG Hamburg, jeweils a.a.O.; vgl. aber OLG Düsseldorf a.a.O., das davon auszugehen scheint, dass die Beiordnung automatisch mit der Beendigung des Vollzugs der U-Haft endet; krit. dazu D. Herrmann a.a.O.).
Praxishinweis:
In den Fällen der Entlassung des Beschuldigten ist bei der Prüfung der Aufhebung der auf § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beruhenden Pflichtverteidigerbestellung stets zu prüfen, ob nicht wegen der früheren Inhaftierung des Beschuldigten die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach den allgemeinen Gründen weiter erforderlich ist. Das dürfte i.d.R. der Fall sein (vgl. u.a. OLG Bremen StraFo 2002, 231; OLG Celle StV 2011, 84 = StraFo 2011, 48 = StRR 2011, 22; OLG Düsseldorf StV 2000, 408; OLG Frankfurt StV 1997, 573; Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn 36).
Wird die Bestellung nach Wegfall der Inhaftierung nicht aufgehoben, gilt sie für das gesamte Verfahren fort (OLG Hamburg StV 2015, 16 = StraFo 2014, 383).
Die Aufhebung bedarf eines gerichtlichen Beschlusses (OLG Hamburg StV 2015, 535 = StraFo 2015, 145).