I. Allgemeines
1. Entstehungsgeschichte
§ 141 StPO unterscheidet drei Zeitpunkte, zu denen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen kann. Davon ist für das Ermittlungsverfahren die Möglichkeit der Beiordnung schon im Vorverfahren gem. § 141 Abs. 3 S. 1 StPO von besonderer praktischer Bedeutung. Danach kann eine Pflichtverteidigerbestellung zwar auch schon im Vorverfahren in Betracht kommen, die Bestellung zu diesem Zeitpunkt ist aber grundsätzlich fakultativ und setzt nach der Rechtsprechung des BGH einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus (vgl. dazu BGH NJW 2015, 3383 mit abl. Anm. Barton StRR 2015, 358 u. Neuhaus StV 2016, 136; zum Zeitpunkt der Beiordnung des Pflichtverteidigers s. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl. 2015, Rn 3040 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]). Die Staatsanwaltschaften sind mit der Antragstellung allerdings i.d.R. sehr "vorsichtig", obwohl gerade der inhaftierte Beschuldigte möglichst früh einen Verteidiger benötigt (vgl. die Nachweise bei Püschel StraFo 2009, 134, 137; Jahn StraFo 2014, 177, 180). Schon seit Längerem war daher in der strafprozessualen Literatur wegen der unzureichenden gesetzlichen Regelung und unter Hinweis darauf, dass eine frühzeitige Verteidigung die Dauer von Untersuchungshaft (U-Haft) verkürzt, gefordert worden, dass zumindest dem inhaftierten Beschuldigten sofort nach seiner Inhaftierung ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müsse (vgl. dazu auch die Nachweise bei Püschel a.a.O.; Jahn, Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 275 ff.).
Diesen Forderungen ist die Gesetzgebung lange Zeit nicht gefolgt. Den Forderungen aus der Praxis (vgl. die Literaturnachweise bei Burhoff, EV, Rn 2849) ist der Gesetzgeber dann aber zum Ende der 16. Legislaturperiode (teilweise) im Art. 8 des am 1.1.2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.7.2009 (BGBl I, S. 2274) nachgekommen und hat mit der Einfügung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO zugleich auch europarechtliche Vorgaben erfüllt (vgl. zur Entstehung der Neuregelung Jahn, a.a.O., S. 275, 276 ff.; ders. StraFo 2014, 177, 180). Der Europarat hatte nämlich in seinen Empfehlungen zur U-Haft aus dem Jahr 2006 (Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten betreffend die Anwendung von U-Haft, die Bedingungen, unter denen sie vollzogen wird, und Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch v. 27.9.2006) auf die Bedeutung des Rechts auf Beistand durch einen Verteidiger insoweit hingewiesen und betont, dass dieser Beistand auf Kosten des Staates zu leisten sei, wenn die betroffene Person nicht über entsprechende eigene finanzielle Mittel verfüge; zur Neuregelung und zum Verteidigerverhalten Ahmed StV 2015, 65, 69).
2. Regelungsinhalt des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO
Die Pflichtverteidigerbestellung im Fall der Inhaftierung ist nach den Änderungen des § 140 Abs. 1 StPO wie folgt geregelt: In § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist seit 2010 der Beiordnungsgrund der Inhaftierung des Beschuldigten enthalten. Danach ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn gegen ihn U-Haft nach den §§ 112, 112a StPO oder einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO oder nach § 275a Abs. 5 StPO vollstreckt wird (s. dazu II.; zu den übrigen Beiordnungsgründen des § 140 Abs. 1 StPO s. Burhoff, EV, Rn 2828 ff.). Das Beiordnungsverfahren ist teilweise in § 141 StPO mitgeregelt (vgl. unten III.).
Hinweis:
Entfallen ist die früher in § 117 Abs. 4 StPO a.F. vorgesehene Bestellung eines Verteidigers nach Ablauf von drei Monaten U-Haft und die in § 117 Abs. 5 StPO vorgesehene sog. Drei-Monats-Haftprüfung für nicht verteidigte Inhaftierte. Diese Schutzmaßnahmen sind/waren aufgrund der in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vorgesehenen Ausdehnung der notwendigen Verteidigung nicht mehr erforderlich.
II. Vollstreckung von U-Haft
1. U-Haft, einstweilige Unterbringung und Sicherungsverwahrung
Die Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO erfolgt – wie früher nach § 117 Abs. 4 und 5 StPO a.F. – nur bei U-Haft i.S.v. §§ 112, 112a StPO (dazu Burhoff, EV, Rn 3695 ff.), bei einstweiliger Unterbringung nach § 126a StPO (dazu Burhoff, EV, Rn 1859) bzw. gem. § 275a Abs. 5 StPO in den Fällen der Entscheidung über die vorbehaltene oder nachträgliche Sicherungsverwahrung.
Alle anderen Fälle von Haft werden von der Regelung nicht erfasst, da es sich dabei nicht um U-Haft handelt. Das gilt also für
- die Auslieferungshaft (krit. Schomburg/Lagodny NJW 2012, 348, 349, 352 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 140 Rn 14 [im Folgenden kurz: Meyer-Goßner/Schmitt]),
- die Haft, die infolge des Ausbleibens des Angeklagten in der HV nach §§ 230 Abs. 2, 329 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl. 2016, Rn 691 ff.; 3661 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff, HV]) angeordnet wird,
- die Hauptverhandlungshaft nach § 127b Abs. 2 StPO (dazu Burhoff, EV, Rn 2249),
- die Strafhaft,
- die Sicherungshaft nach § 453c Abs. 1 StPO (s. aber AG Aschersleben StV 2010, 493 [Ls.], das die Regelung im Hinblick auf die Grundlage für einen Sicherungshaftbefehl [§ 112 Abs. 2 Nr. und 2 StPO] entsprechend anwendet),
- die Erzwingungshaft und/oder
- d...