Für die Frage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat, ist nach der Rechtsprechung des BVerwG ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwGE 31, 20 f.; 41, 227, 233 f.; 75, 34, 36). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (st. Rspr., zuletzt BVerwG, Urt. v. 30.6.2015 – 4 C 5.14, juris Rn 16 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138). Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 – 4 C 40.87).
In seinem Beschluss vom 8.10.2015 (4 B 28.15, ZfBR 2016, 67 ff. = UPR 2016, 68 ff.) geht das BVerwG davon aus, dass bloße Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollten, nicht geeignet sind, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Denn bei solchen Bewüchsen handele es sich um typische Bestandteile der freien Landschaft. Sie seien mit "Waldrändern" nicht vergleichbar, weil letztere nicht – wie Baumreihen – isoliert in der Landschaft stünden, sondern Bestandteil eines Waldes seien und damit i.d.R. eine markante Grenze zu einem größeren forstwirtschaftlich nutzbaren Bereich bildeten.