1. Bauliche Nutzung von Bordellen
Bei der Frage, ob ein Bordell als "Gewerbebetrieb aller Art" i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO anzusehen und damit dem Gewerbegebiet zuzuordnen ist oder Bordelle dem Begriff der Vergnügungsstätte i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und damit dem Kerngebiet – es dient vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur – unterfallen, hat sich das BVerwG in seinem Beschluss vom 2.11.2015 (4 B 32.15, GewArch 2016, 122 = ZfBR 2016, 150) im Sinne des ersten Falls entschieden. Bordellbetriebe seien Einrichtungen, für die sich im Hinblick auf die sich aus dem "Milieu" ergebenden Begleiterscheinungen eher ein Standort eigne, der außerhalb oder allenfalls am Rande des "Blickfeldes" und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit liege und auch nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen. Bei gewerblicher Prostitution sei bei der gebotenen typisierenden Betrachtung mit milieutypischen Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierte Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutender Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstößen gegen das Waffenrecht und Gewaltkriminalität bis hin zu Tötungsdelikten zu rechnen.
2. Baumreihen und Hecken als Grenzen des Bebauungszusammenhangs
Für die Frage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat, ist nach der Rechtsprechung des BVerwG ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwGE 31, 20 f.; 41, 227, 233 f.; 75, 34, 36). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (st. Rspr., zuletzt BVerwG, Urt. v. 30.6.2015 – 4 C 5.14, juris Rn 16 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138). Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 – 4 C 40.87).
In seinem Beschluss vom 8.10.2015 (4 B 28.15, ZfBR 2016, 67 ff. = UPR 2016, 68 ff.) geht das BVerwG davon aus, dass bloße Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollten, nicht geeignet sind, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Denn bei solchen Bewüchsen handele es sich um typische Bestandteile der freien Landschaft. Sie seien mit "Waldrändern" nicht vergleichbar, weil letztere nicht – wie Baumreihen – isoliert in der Landschaft stünden, sondern Bestandteil eines Waldes seien und damit i.d.R. eine markante Grenze zu einem größeren forstwirtschaftlich nutzbaren Bereich bildeten.