In der Regel sind immer dieselben, vorstehend dargelegten Faktoren für die Höhe des einzelnen Tagessatzes ausschlaggebend. Gleichwohl stellen diese Grundsätze keine festen Regeln dar, die immer und ausnahmslos zu befolgen wären. § 40 Abs. 2 StGB bezweckt keine starre Bindung des Tatrichters, sondern vermeidet sie vielmehr (BGHSt 27, 212). Hiervon ausgehend darf nicht schematisch nach dem Prinzip "netto durch 30" verfahren werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob abweichend hiervon eine Anpassung des Tagessatzes nach oben oder nach unten geboten ist. Derartige Abweichungen sind mitunter nicht nur möglich, sondern geradezu geboten, um unvertretbare Ergebnisse zu vermeiden.
1. Anhebung der Tagessatzhöhe
Eine Anhebung der Tagessatzhöhe kommt allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht. Eine Schlechterstellung gut verdienender Angeklagter verbietet sich. Erst wenn der Angeklagte nicht "nur" über gute, sondern weit über das Durchschnittliche hinausgehende, nicht zum Einkommen zu zählende Vermögenswerte verfügt, kommt zur Vermeidung einer unangemessen niedrigen Geldstrafensumme eine Anhebung in Betracht. Dass die Geldstrafe in Raten bezahlt werden kann, rechtfertigt eine Anhebung hingegen nicht (Fischer, a.a.O., § 40 Rn 23). Der Effekt etwaiger Zahlungserleichterungen darf nicht durch eine Erhöhung des Gesamtstrafübels unterlaufen werden.
Hinweis:
Auch die Annahme, dass letztlich nicht der Angeklagte, sondern ein Dritter die Mittel für die Bezahlung der Geldstrafe zur Verfügung stellen wird, rechtfertigt die Erhöhung der Tagessätze nicht (Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O., § 40 Rn 17).
2. Absenkung der Tagessatzhöhe
Die je nach finanzieller Leistungskraft unterschiedliche Intensität der von einer Geldstrafe ausgehenden Belastungen für den Verurteilten hat der Gesetzgeber zum einen mit der Schaffung einer großen Bandbreite bei der Tagessatzhöhe (1 bis 30.000 EUR) berücksichtigt, und zum anderen wurde in § 42 StGB die Möglichkeit geschaffen, Zahlungserleichterungen zu gewähren. Dies reicht zur Vermeidung unbilliger Härten meistens aus.
Hinweis:
Fällt allerdings die Geldstrafe hoch aus oder sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten derart beengt, dass sein Existenzminimum bedroht sein könnte, ist zu prüfen, ob über die Festsetzung einer niedrigen Tagessatzhöhe und/oder die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hinaus die Tagessatzhöhe abgesenkt werden muss. Diese Prüfung steht dann nicht im Ermessen des Gerichts, es ist vielmehr hierzu verpflichtet.
a) Hohe Geldstrafen
Hohe Geldstrafen belasten den Verurteilten massiv. Der Wegfall mehrerer Monatsgehälter führt zu ganz erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung, die durch Zahlungserleichterungen nicht immer ausreichend kompensiert werden können. Letztere reichen insbesondere dann nicht aus, wenn sich die Ratenzahlungszeit unverhältnismäßig lang über das Mehrfache des sich aus der Tagessatzanzahl erstreckenden Zeitraums hinweg erstreckt (BGHSt 26, 325; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 167). Der Angeklagte darf nicht über viele Jahre hinweg mit Raten belastet werden.
Um einer progressiven Steigerung des Strafübels entgegenzuwirken und eine solche über den Strafeffekt hinausgehende, unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden, hat der Tatrichter deshalb nicht nur die Bewilligung etwa von Ratenzahlungen zu prüfen, sondern bei einer Geldstrafe, die 90 Tagessätze übersteigt, auch eine Absenkung der Tagessatzhöhe zu erwägen.
Hinweis:
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter sich dieses Aspekts bewusst war. Ist dies nicht der Fall, hat das Urteil keinen Bestand (vgl. OLG Stuttgart StV 2009, 131; KG NJW-Spezial 2013, 217).
Andere Methoden zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Steigerung des Strafübels gibt es indes nicht. Insbesondere ist es verfehlt, bereits die Anzahl der Tagessätze zu reduzieren. Dies führt zu nicht mehr schuldangemessenen, weil zu milden Strafen. Erst recht verfehlt ist zudem die in der Praxis hin und wieder anzutreffende Vorgehensweise, statt der an sich fälligen hohen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe zu verhängen und deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Die strengen Anforderungen, die § 47 Abs. 1 StGB an die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten stellt, sind zwingend zu beachten und dürfen nicht unterlaufen werden, auch nicht, um dem Angeklagten "Gutes zu tun" und seine sich aus der Verurteilung ergebende finanzielle Belastung zu reduzieren. Die Annahme, eine kurze Freiheitsstrafe sei unerlässlich, weil der Angeklagte ansonsten eine hohe Geldstrafe zahlen müsste, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar, und erst recht darf eine Freiheitsstrafe nicht schuldunangemessen hoch auf sechs Monate oder darüber festgesetzt werden, nur um den hohen Hürden des § 47 Abs. 1 StGB zu entgehen.
Praxishinweis:
Trotz ihrer sich aufdrängenden Rechtswidrigkeit werden solche Freiheitsstrafen erstaunlich oft akzeptiert. Bewährungsauflagen, deren Höhe in aller Regel ein oder zwei Monatsgehälter nicht übersteigen, sind häufig "billiger" als eine hohe Geldstrafe, was dann von...