Zeichnet sich ab, dass weder ein Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens erreichbar ist, empfiehlt es sich für den Verteidiger, möglichst frühzeitig darauf hinzuwirken, dass die Tagessatzhöhe zutreffend festgesetzt wird. In einem eher frühen Verfahrensstadium sind die Möglichkeiten der Einflussnahme, etwa durch entsprechenden Vortrag, in aller Regel größer als im weiteren Verlauf.
Insbesondere ist es riskant, auf eine Korrektur der Tagessatzhöhe im Revisionsverfahren zu hoffen. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend und in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt sind; dabei hat es die Wertung des Tatrichters bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (BGHSt 27, 212; KG StV 2000, 203). Hält es die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten für ausreichend, kann das Revisionsgericht zudem entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe selbst festsetzen (BGH, Beschl. v. 23.6.2016 – 4 StR 552/15 m.w.N.). Sind im Einzelfall für den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben oder nicht hinreichend gewichtet worden, kann dann nicht mehr "nachgebessert" werden.
Gelingt es bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht, eine fehlerhafte Festsetzung zu vermeiden, so kann ein Rechtsmittel auf die Tagessatzhöhe beschränkt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ausreichende Feststellungen zu den persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen wurden, andernfalls ist die Beschränkung unwirksam.
Hinweis:
Eine isolierte Anfechtung der Anzahl der Tagessatzsätze ist dagegen nicht möglich, da von ihr insbesondere bei höheren Geldstrafen die Tagessatzhöhe abhängen kann (Schäfer/Sander, a.a.O., Teil 2 Rn 145).
In dem in der Praxis häufigen Strafbefehlsverfahren vor dem Amtsgericht bietet § 411 Abs. 1 S. 3 StPO die Möglichkeit, neben der Beschränkung des Einspruchs auf die Tagessatzhöhe auch die Zustimmung zu einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu erklären. Stimmt dem, was in aller Regel geschieht, auch die Staatsanwaltschaft zu, lässt sich schnell und kostengünstig eine Anpassung der Tagessatzhöhe erreichen. Zudem bringt eine solche Vorgehensweise den Vorteil, dass das Risiko für den Angeklagten minimiert werden kann, nachdem – im Gegensatz zum sonstigen Einspruchsverfahren – das Verschlechterungsverbot gilt und von der Festsetzung im Strafbefehl nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden darf.