Die EuInsVO verpflichtet die Mitgliedstaaten, zur Unterrichtung der von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betroffenen Gläubiger und Gerichte, aber auch zur allgemeinen Information des Geschäftsverkehrs, öffentlich zugängliche elektronische Register einzuführen (Art. 24 ff. EuInsVO). Damit trägt der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung, dass die Leistungsfähigkeit grenzüberschreitender Insolvenzverfahren zu einem guten Teil davon abhängt, dass die Entscheidungen in solchen Verfahren veröffentlicht werden. Seit dem 7.7.2014 ist das Europäische Insolvenzregister über das Europäische Justizportal mit den Insolvenzregistern im Rahmen des Pilotprojekts von sieben Unionsmitgliedstaaten verbunden (mit Deutschland, Estland, den Niederlanden, Österreich, Rumänien, Slowenien und Tschechien). Dadurch wird eine mehrsprachige Suchanfrage in allen vernetzten Registern ermöglicht. Die nach Maßgabe der EuInsVO erfolgende Bekanntmachung von Informationen im Insolvenzregister hat gem. Art. 24 Abs. 5 EuInsVO keine anderen Rechtswirkungen als die, welche nach nationalem Recht bestimmt sind und sich aus Art. 55 Abs. 6 EuInsVO ergeben (Lienau, in: Wimmer/Bornemann/Lienau, Die Neufassung der EuInsVO, 2016, Rn 366). Die vorgenannte Bestimmung knüpft den Beginn der Frist zur Forderungsanmeldung für ausländische Gläubiger an die Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung im Insolvenzregister.

Die Vernetzung über das Europäische Insolvenzregister gewährleistet, dass ein Insolvenzgericht, bei dem ein Insolvenzantrag eingeht, leicht feststellen kann, ob gegen diesen Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Verfahren anhängig ist. Es liegt auf der Hand, dass dies für die betroffenen Gläubiger von erheblichem Interesse sein kann. Die nationalen Insolvenzregister werden in den Unionsmitgliedstaaten indes weiterhin von diesen nach ihrem innerstaatlichen Recht betreut und geführt.

 

Hinweis:

Nähere Informationen über die Insolvenzregister der einzelnen Mitgliedstaaten erlangt man über die website European Justice ( https://e-justice.europa.eu/content_insolvency_registers-110-de.do ). In Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Luxemburg und Malta werden keine Insolvenzregister geführt. Auch in Estland, Irland und Litauen gibt es kein eigenständiges Insolvenzregister. Das italienische Justizministerium richtet gerade ein neues elektronisches System zur Verwaltung von Insolvenzdaten ein.

Art. 25 Abs. 2 EuInsVO gibt der EU-Kommission die Befugnis, im Wege eines Durchführungsrechtsakts bis zum 26.6.2019 gemeinsame Mindestkriterien für den vom europäischen Justizportal bereitgestellten Suchdienst, die Mindestkriterien für die Anzeige der Suchergebnisse oder die Mittel und technischen Voraussetzungen für die Verfügbarkeit der durch das System der Vernetzung von Insolvenzregistern angebotenen Dienste festzulegen. Erst die diese Pflicht erfüllenden Durchführungsrechtsakte werden auch für die Mitgliedstaaten unmittelbare Pflichten begründen, deren Umsetzung eine friktionsfreie Integration der nationalen Systeme und des europäischen Systems ermöglicht.

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