Jeder, der ein Auto hält (und meist auch selber fährt), zahlt dafür selbstverständlich eine staatliche Kfz-Steuer (§ 1 KraftStG). Kaum ein Steuerpflichtiger regt sich darüber auf. Leistung und hoheitliche Gegenleistung empfinden die meisten als halbwegs fair.
Bis vor einigen Jahren wurde mit der Forderungserhebung für eine andere (staatsvertraglich verordnete) "Leistung" ähnlich verfahren: der Rundfunkgebühr. Noch bis Ende 2012 meldete jeder Radio- und Fernsehbesitzer sein Gerät bei einer hierfür eingerichteten halbstaatlichen Stelle an, der Kölner Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Für den Radioempfang bezahlte man zuletzt monatlich eine Grundgebühr i.H.v. 6,99 EUR, für Fernsehen plus Radio 17,98 EUR (gemäß des Staatsvertrags v. 31.8.1991 samt Änderungsverträgen und Länderregelungen).
Genauso, wie manche Autofahrer sich der Kfz-Steuerzahlung entziehen wollen, haben seinerzeit manche Rundfunknutzer ihr Empfangsgerät nicht angemeldet. Soweit, so nachvollziehbar. Beide Arten von Zahlungsverweigerern, wenn sie sich hartnäckig verhielten, wurden – bis hin zur Zwangsvollstreckung – einigermaßen konsequent abkassiert, ohne dass es zu größeren Verwerfungen zwischen privaten Nutzern/Haltern und den einziehenden Stellen kam.
Zum 1.1.2013 erfolgte dann der große Bruch: Ein finanzierungsrechtlich fundamental geänderter Rundfunkgebühren-Staatsvertrag (RBStV v. 13.12.2011) trat in Kraft. Die Gebührenzahlungspflicht, die bisher auf der Grundlage eines tatsächlich vorhandenen Empfangsgeräts (Radio, Fernseher) bestand, wurde bei Privatpersonen an das "Innehaben einer Wohnung" (für derzeit 17,50 EUR monatlich) geknüpft: Wohnungs- statt Gerätelösung. Für Firmen und Gewerbetreibende wurde die Betriebslösung erfunden, mit sehr eigenwilligen Verkomplizierungen und Verteuerungen.
Die Änderungen des neuen Rundfunkstaatsvertrags waren nahezu heimlich entwickelt und beschlossen worden. Alle 16 Bundesländer, wenn auch durch sehr unterschiedliche politische Parteikoalitionen regiert, waren sich erstaunlich schnell einig über das völlig neue Abkassiersystem gegenüber mehr als 44 Millionen Wohnungs- (und Betriebs-)Inhabern. Auch die GEZ wurde schnell in einen Beitragsservice umgetauft; statt Serviceleistungen zu erbringen, kassiert dieser "Dienstleister" neuerdings noch gnadenloser ab.
Schon bald nach dem Inkrafttreten des neuen RBStV wurde in Bayern mittels eines Eilverfahrens und anschließender Popularklagen das Vertragswerk zu stoppen versucht – ohne Erfolg. Am 15.5.2014 wies der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Az. 8-VII-12; 24-VII-12) die Klagen in vollem Umfang ab, ohne auch nur ein einziges der – nicht gerade an den Haaren herbeigezogenen – Argumente der Kläger gelten zu lassen. Zwei Tage zuvor kam – welch ein Zufall! – der Rheinland-Pfälzische Verfassungsgerichtshof praktisch zum gleichen Ergebnis (Az. VGH B 35/12).
Trotz dieser – für Nichtfernseher doppelt verunglückten – landesverfassungsgerichtlichen Ouvertüre ließen sich seither Millionen privater und betrieblicher Zwangsverpflichteter keinesfalls von Zahlungsverweigerung und Rechtsbehelfseinlegung abhalten – im Gegenteil! Der Beitragsservice (die frühere GEZ) bzw. die Landes-Rundfunkanstalten kommen gar nicht mehr nach, Mahnschreiben zu versenden und Vollstreckungsmaßnahmen zu beantragen. Zwischendurch hat es im März und Dezember 2016 aber doch eine Reihe von Klägern bis zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geschafft.
Mit Entscheidung vom 18.3.2016 (Az. 6 C 6.15) wurden die privaten Revisionskläger jedoch allesamt abgefertigt: Weder die beanstandete fehlende Landes-Gesetzgebungskompetenz zur Erhebung einer steuerähnlich wirkenden Abgabe noch die vorgetragenen Grundrechtsverletzungen (Art. 3 u. 5 GG) ließ das Gericht gelten.
Auch eine heutzutage ohne Weiteres mögliche digitale Abrechnungsart nach tatsächlicher Nutzung – statt einer für alle gleichen pauschalen Zwangsabgabe – hatte nicht den Hauch einer Berücksichtigungschance. Das Uralt-Argument, dass nur die öffentlich-rechtlichen Sender den klassischen Rundfunkauftrag – per Pflichtabgabe ermöglicht – erfüllen können, wurde erneut strapaziert.
Ähnlich robust-ablehnend wurde am 7.12.2016 mit den zahlungspflichtigen Unternehmen verfahren (Az. 6 C 12.15). Neben bereits von den Privaten vorgebrachten Grundgesetzverstößen blieben ebenso betriebsrechtliche Unverträglichkeiten des RBStV unberücksichtigt. Etwa dass gerade mittelgroße Unternehmen im Namen der Gerechtigkeit zum Teil 100 oder 150 % mehr Rundfunkabgaben zahlen müssen als vor 2013, weil die Zahl von Betriebsstätten, Mitarbeitern und Kfz zugrunde gelegt wird.
Auch nach sämtlichen abweisenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist keineswegs Rechtsfrieden in der Republik eingekehrt. Weiterhin sind Tausende von Gerichtsverfahren anhängig. Noch rebellischer geht es außergerichtlich zu. Dazu ein paar nicht jedermann bekannte aktuelle Zahlen:
- Vom GEZ-Nachfolge-"Service" wurden bisher 21,1 Millionen Mahnmaßnahmen durchgeführt.
- Während 2015 noch etwa vier Millionen Haushalte den Run...