Welche Aufgaben der Rechtsanwalt zu erfüllen hat, richtet sich nach Inhalt und Umfang des jeweiligen Mandats (BGH, Urt. v. 7.5.2015 – IX ZR 186/14, DB 2015, 1596 Rn 6; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.2.2016 – IX ZR 191/13, WM 2016, 2089 Rn 20). Maßgeblich ist der konkrete Auftrag, den der Mandant dem Rechtsberater ausdrücklich oder den Umständen nach erteilt hat (BGH, Urt. v. 10.12.2015 – IX ZR 56/15, DB 2016, 523 Rn 15). So kann der Auftrag auch nur ein beschränktes Mandat zum Inhalt haben, wie dies etwa bei einem nur auf die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Prüfung ihrer Erfolgsaussichten bezogenen Auftrag anzunehmen ist (BGH, Urt. v. 16.2.2017 – IX ZR 165/16, ZAP EN-Nr. 462/2017 = NJW 2017, 3376 Rn 12).
Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus (BGH, Urt. v. 7.9.2017 – IX ZR 71/16, ZAP EN-Nr. 680/2017 = WM 2017, 1938 Rn 17 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 8.11.2007 – IX ZR 5/06, BGHZ 174, 186 Rn 12 = NJW 2008, 2520, 2521). So darf der Mandant, der dem Anwalt die Schließung eines Anwaltsvertrags anträgt, von diesem Leitbild eines Rechtsanwalts ausgehen. Nimmt der Anwalt das Mandat an, erklärt er damit seine Bereitschaft, die Interessen des Mandanten ohne Rücksicht auf die Interessen Dritter umfassend zu vertreten. Für konkurrierende Interessen Dritter gilt insoweit nichts anderes als für die gegenläufigen Interessen des Gegners des Mandanten (BGH, Urt. v. 7.9.2017 – IX ZR 71/16, a.a.O., Rn 17, vgl. hierzu BGH, Urt. v. 8.11.2007 – IX ZR 5/06, a.a.O., Rn 12; BGH, Urt. v. 19.9.2013 – IX ZR 322/12, WM 2014, 87 Rn 11). Will der Anwalt nur eingeschränkt für den Mandanten tätig werden, hat er dies vor Abschluss des Vertrags klarzustellen. Der Mandant kann dann selbst entscheiden, ob er dies – etwa in der Erwartung besonderer Sachkunde des Anwalts oder einer besseren Verhandlungsposition gegenüber dem Gegner – hinnehmen oder ob er einen anderen, nur seinen eigenen Interessen verpflichteten Anwalt beauftragen will. Gleiches gilt, wenn sich nach Abschluss des Anwaltsvertrags Interessenkonflikte abzeichnen, die lediglich ein eingeschränktes Tätigwerden des Anwalts gestatten (BGH, Urt. v. 7.9.2017 – IX ZR 71/16, a.a.O., Rn 17).
Nach dem erteilten Mandat ist ferner zu beurteilen, in welchem Umfang der Rechtsberater die ihm für die Erstellung des Jahresabschlusses vorgelegten Unterlagen und Angaben des Mandanten inhaltlich zu überprüfen hat. Insoweit kann ein Auftrag erteilt werden, der nur eine Erstellung ohne Beurteilungen des Beraters umfasst, ebenso aber Aufträge mit einer Plausibilitätsbeurteilung oder mit einer umfassenden Beurteilung (BGH, Urt. v. 26.1.2017 – IX ZR 285/14, DB 2017, 814 Rn 21). Darlegungs- und beweispflichtig für den Inhalt des erteilten Auftrags, insbesondere, ob ein umfassendes steuerliches Beratungsmandat oder nur einzelfallbezogene Beauftragungen erfolgt sind, ist der Mandant (BGH, Urt. v. 5.2.2015 – IX ZR 167/13, DB 2015, 739 Rn 12; BGH, Urt. v. 18.2.2016 – IX ZR 191/13, WM 2016, 2089 Rn 20; vgl. auch D. Fischer ZAP F. 23, S. 1087 f.).
Der Grundsatz einer beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung als anerkannte Auslegungsregel gilt auch für den Anwaltsvertrag (BGH, Urt. v. 16.2.2017 – IX ZR 165/16, ZAP EN-Nr. 462/2017 = NJW 2017, 3376 Rn 17). Dieser Grundsatz bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Es geht hierbei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGH, Urt. v. 5.3.2015 – IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn 21).