Der Vertrag zwischen dem anwaltlichen Mediator und den Konfliktparteien ist regelmäßig ein mehrseitiger Anwaltsdienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (BGH, Urt. v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17, ZAP EN-Nr. 687/2017 = NJW 2017, 3442 Rn 18; OLG Hamm MDR 1999, 836). Daher kann der Mediator nach anwaltsrechtlichen Grundsätzen haften (BGH, Urt. v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17, a.a.O.).

Die Mediation gehört zum Berufsbild des Rechtsanwalts (§ 18 BORA). Deshalb ist auf der Grundlage eines gemeinsamen Auftrags eine gemeinsame Beratung von Ehegatten durch einen Anwalt mit dem Ziel einer einvernehmlichen Scheidung im Grundsatz zulässig. Unbedenklich ist eine anwaltliche Tätigkeit als Mediator in Ehesachen, die im Einverständnis der Ehepartner auf den Versuch einer gütlichen Einigung der Vermögensinteressen gerichtet sind (BGH, Urt. v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17, a.a.O., Rn 19). Übt ein Anwalt die Tätigkeit eines Mediators aus, liegt darin kein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen, weil er im Auftrag beider Konfliktparteien als Vermittler handelt, deren gemeinsames Interesse an einer einvernehmlichen Konfliktlösung verfolgt und gem. § 2 Abs. 3 S. 1, § 3 Abs. 1 MediationsG zur unparteiischen Verhandlungsführung verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17, a.a.O., Rn 20).

 

Hinweis:

Scheitert die Mediation, darf der Anwalt allerdings keinen der Eheleute weiter vertreten (BGH, Urt. v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17, a.a.O., Rn 19).

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