(BVerfG, Beschl. v. 9.4.2018 – 1 BvR 840/15) • Der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung besteht auch dann, wenn die betroffene Person zuvor keine Stellungnahme zu einer geplanten Berichterstattung abgegeben hat, obwohl der Redakteur ihr eine solche Möglichkeit eingeräumt hat. Eine unterlassene Erklärung begründet grds. keine Obliegenheitsverletzung, welche einen Gegendarstellungsanspruch entfallen ließe.
ZAP EN-Nr. 347/2018
ZAP F. 1, S. 595–595
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