Das BSG hat in zwei Entscheidungen (Urt. v. 12.9.2017 – B 11 AL 25/16 R; Urt. v. 12.10.2017 – B 11 AL 17/16 R) eine in der sozialrechtlichen Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Streitfrage entschieden: In den beiden Fällen hatten die Klägerin bzw. der Kläger jeweils mit ihren Arbeitgebern das bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Altersteilzeitvertrags in ein befristetes Vertragsverhältnis umgewandelt. Vereinbart wurde zunächst Altersteilzeitarbeit im Blockmodell, beginnend mit einer Arbeitsphase sowie einer anschließenden Freistellungsphase. Am Ende der Freistellungsphase bestand jeweils die Absicht, Altersrente mit Abschlägen zu beantragen.
Im Hinblick auf die zum 1.7.2014 neu geschaffene Möglichkeit, diese Rente gem. § 236b SGB VI ohne Abschläge erhalten zu können (Altersrente für besonders langjährige Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind), verwirklichten die Betroffenen zunächst nicht ihr ursprüngliches Vorhaben, sondern beantragten Arbeitslosengeld, um dann erst später, nach Erfüllung der Voraussetzungen, die abschlagsfreie Rente beantragen zu können. Die Bundesagentur für Arbeit stellte jeweils den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest.
Das BSG entschied, dass die Voraussetzungen eines Sperrzeiteintritts nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) nicht vorliegen, da die Betreffenden für ihr Verhalten sich auf einen wichtigen Grund berufen können.
Ein solcher liegt vor, wenn die Betroffenen bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigen, nahtlos von der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und eine entsprechende Annahme prognostisch objektiv gerechtfertigt ist. Die Beurteilung des künftigen Verhaltens der Arbeitnehmer ist dabei abhängig von der rentenrechtlichen Situation und davon, ob bzw. wie sie diese unter Berücksichtigung welcher Kenntnisse und Nachfragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt haben. Unerheblich ist demnach für die Beurteilung des wichtigen Grundes, ob die Betreffenden später von ihren ursprünglichen Rentenplänen wegen der mit Wirkung zum 1.7.2014 eingetretenen neuen Situation Abstand nahmen. Für die Beurteilung bedarf es demnach keiner retrospektiven Prüfung, sondern einer in die Zukunft gerichteten Prognose und damit einer ex-ante-Betrachtung im Zeitpunkt des Lösungstatbestands.