1. Mutterschutzgesetz
Das MuSchG ist zuletzt durch das Gesetz vom 23.5.2017 (BGBl I, S. 1228) geändert worden und im Wesentlichen seit dem 1.1.2018 in Kraft (einzelne Regelungen, §§ 6 Abs. 1; 9 Abs. 1 MuSchG, gelten bereits seit dem 30.5.2017; eine zusammenfassende Darstellung der eingetretenen Änderungen findet sich bei Bayreuther NZA 2017, 1145). Die wesentlichen für das Arbeitsrecht bedeutsamen Änderungen:
- § 1 Abs. 2 MuSchG n.F. weitet den bisherigen Anwendungsbereich (Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind) aus, so auf Auszubildende (insofern erfolgte eine Einbeziehung bisher schon über § 10 Abs. 2 BBiG), Schülerinnen und Studentinnen, die ein Pflichtpraktikum absolvieren und arbeitnehmerähnliche Personen.
Der Sonderkündigungsschutz für Mütter findet sich in § 17 MuSchG. Das Kündigungsverbot gilt nach § 17 Abs. 1 S. 3 MuSchG entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft. Werden solche Vorbereitungsmaßnahmen – etwa gesetzliche Mitwirkungsrechte wie die Anhörung des Betriebsrats (§§ 102, 103 BetrVG), die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 S. 1, 3 SGB IX), eine erforderliche Zustimmung des Integrationsamts (§§ 168 ff. SGB IX) – gleichwohl vom Arbeitgeber eingeleitet, obwohl die Arbeitnehmerin sich noch im Kündigungsschutz befindet, ist die nach Ablauf der Schutzfristen ausgesprochene Kündigung nichtig, was demnach eine Verlängerung des Sonderkündigungsschutzes darstellt.
Abgesehen von der Wirkung des Verbots von Vorbereitungshandlungen bleibt die gesetzlich angeordnete Dauer des Kündigungsschutzverbots in § 17 Abs. 1 Nr. MuSchG im Vergleich zum bisherigen Recht grundsätzlich unverändert. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MuSchG statuiert für Arbeitnehmerinnen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, einen viermonatigen Sonderkündigungsschutz.
- Die allgemeinen Beschäftigungsverbote sind im neuen Recht in § 3 MuSchG zusammengefasst. Der Gesetzgeber wollte erzwungene Beschäftigungsverbote einschränken und hat Arbeitnehmerinnen mehr Mitsprache und Eigenverantwortung eingeräumt und es ihnen ermöglicht, sich auch während der Schutzfrist vor dem Geburtstermin zur Arbeit bereit zu erklären, aber jederzeit widerruflich. Die Beschäftigung bedarf einer behördlichen Erlaubnis, § 28 MuSchG. Nach § 5 Abs. 1 MuSchG dürfen Schwangere oder stillende Frauen künftig bis 22.00 Uhr beschäftigt werden – in besonders begründeten Einzelfällen darüber hinaus sogar zwischen 22.00 und 6.00 Uhr bei einer entsprechenden behördlichen Erlaubnis (§ 25 Abs. 3 MuSchG) –, wenn die Arbeitnehmerin einwilligt und aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht sowie ausgeschlossen ist, dass eine unverantwortliche Gefährdung der Frau oder ihres Kindes durch die nächtliche Alleinarbeit eintritt. Entsprechende Lockerungen gibt es hinsichtlich des Verbots von Sonn- und Feiertagsarbeit, § 6 Abs. 1 MuSchG. Der Schutz von Schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen vor Gefährdungen am Arbeitsplatz ist nunmehr in den §§ 9 ff. MuSchG geregelt, statt wie bisher in der Generalklausel des § 2 MuSchG a.F. und der MuSchArbV (die seit dem 1.1.2018 außer Kraft ist).
2. Arbeitsförderungsrecht: Sperrzeit bei Altersteilzeit
Das BSG hat in zwei Entscheidungen (Urt. v. 12.9.2017 – B 11 AL 25/16 R; Urt. v. 12.10.2017 – B 11 AL 17/16 R) eine in der sozialrechtlichen Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Streitfrage entschieden: In den beiden Fällen hatten die Klägerin bzw. der Kläger jeweils mit ihren Arbeitgebern das bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Altersteilzeitvertrags in ein befristetes Vertragsverhältnis umgewandelt. Vereinbart wurde zunächst Altersteilzeitarbeit im Blockmodell, beginnend mit einer Arbeitsphase sowie einer anschließenden Freistellungsphase. Am Ende der Freistellungsphase bestand jeweils die Absicht, Altersrente mit Abschlägen zu beantragen.
Im Hinblick auf die zum 1.7.2014 neu geschaffene Möglichkeit, diese Rente gem. § 236b SGB VI ohne Abschläge erhalten zu können (Altersrente für besonders langjährige Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind), verwirklichten die Betroffenen zunächst nicht ihr ursprüngliches Vorhaben, sondern beantragten Arbeitslosengeld, um dann erst später, nach Erfüllung der Voraussetzungen, die abschlagsfreie Rente beantragen zu können. Die Bundesagentur für Arbeit stellte jeweils den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest.
Das BSG entschied, dass die Voraussetzungen eines Sperrzeiteintritts nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) nicht vorliegen, da die Betreffenden für ihr Verhalten sich auf einen wichtigen Grund berufen können.
Ein solcher liegt vor, wenn die Betroffenen bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigen, nahtlos von der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln