Das Urteil des BAG vom 24.10.2018 (10 AZR 278/17, NJW 2019, 698) betraf folgenden Sachverhalt: Das Arbeitsgericht hatte die Zahlungsklage des Klägers abgewiesen. Am letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ging ein durch Telefax übermittelter, vom selben Tag datierender Schriftsatz ein. Dieser war, ebenso wie das wenige Tage später als Briefpost eingegangene Original des Schriftsatzes, mit dem Abdruck des Faksimilestempels der Unterschrift des Rechtsanwalts Dr. P über dem druckschriftlichen Zusatz "Dr. KP Rechtsanwalt" versehen. Das LAG hat der Berufung teilweise stattgegeben, insoweit die Beklagte verurteilt und die Revision für beide Parteien zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt, zunächst der Beklagte, einige Tage später der Kläger.
Die Revision der Beklagten war begründet. Der Schriftsatz des Klägers, mit dem er die Berufung begründet hatte, genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 S. 1 ZPO ist die Berufungsbegründung, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Für diesen gelten nach § 520 Abs. 5 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze. Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung von einem beim LAG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterschrieben sein, § 130 Nr. 6 ZPO. Die auf der Telekopie wiedergegebene faksimilierte Unterschrift entspricht diesen Anforderungen nicht. Ein Unterschriftstempel ist keine eigenhändige Unterschrift der den Schriftsatz verantwortenden Person i.S.v. § 160 Nr. 6 ZPO (s. bereits BAG, NJW 2009, 3596 Rn 18 ff). Ausnahmsweise kann das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift unschädlich sein, wenn – ohne Beweisaufnahme – aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei dem Schriftsatz nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und diesen auch bei Gericht einreichen will (BAG NJW 2015, 3533 Rn 22). Anders als eine leer gebliebene Unterschriftzeile, die auf ein Versehen zurückzuführen sein kann, erlaubt das Vorhandensein eines faksimilierten Signums unter einem Schriftsatz regelmäßig den Schluss, dass derjenige, mit dessen Namenszug der dem Gericht zugeleitete Schriftsatz gestempelt wurde, bei der Fertigstellung und Absendung nicht anwesend war. Die Annahme, er habe gleichwohl die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen und diesen auch bei Gericht einreichen wollen, liegt daher in einem solchen Fall fern. Umstände, die im Streitfall darauf schließen lassen, dass der als Telekopie eingegangene Schriftsatz gleichwohl von dem klägerischen Prozessbevollmächtigten verantwortet und mit dessen Wissen und Willen dem LAG zugeleitet wurde, liegen nicht vor.
Die mangelhafte Form einer Berufungsbegründung kann weder durch rügelose Einlassung geheilt werden (§ 295 Abs. 2 ZPO) noch durch nachträgliche "Bestätigung", jedenfalls nach Fristablauf.
Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt wurde. Nach § 74 Abs. 1 S. 2 ArbGG beginnt die einmonatige Revisionsfrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 ArbGG) mit der Zustellung des in vollständiger Form gefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Bei Einlegung der Revision lag die Urteilsverkündung bereits länger als 5 Monate zurück. Die Anschlussrevision ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 554 Abs. 1 u. 2 ZPO statthaft. Die Anschließung war fristgerecht (bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung, § 554 Abs. 2 S. 2 ZPO) und wurde fristgerecht begründet (§ 554 Abs. 3 ZPO). Die unzulässige Revision des Klägers bildet mit der Anschlussrevision ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu erkennen ist. In der Sache hatte die Anschlussrevision keinen Erfolg, weil bereits die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig war.
Hinweis:
Die Anschlussrevision ist abhängig von der Revision des Revisionsklägers, also unselbstständig. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird, § 554 Abs. 4 ZPO.