Noch während sich die vorgenannten Hilfsmaßnahmen im Gesetzgebungsverfahren befanden, hat die Bundesregierung Mitte Juni mit dem Entwurf eines Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wesentliche Teile eines neuen Konjunkturpakets auf den Weg gebracht. Darin enthalten sind u.a. eine allgemeine Umsatzsteuersenkung sowie Hilfen für Familien und Unternehmen.
Um die Binnenwirtschaft anzukurbeln und die Konsumenten zu animieren, eine mögliche Kaufentscheidung jetzt zu treffen anstatt sie zu verschieben, sollen die Mehrwertsteuersätze befristet gesenkt werden: von 19 auf 16 % sowie von 7 auf 5 %. Die reduzierten Sätze sind befristet vom 1.7. bis zum 31.12.2020.
Gezielt gefördert werden sollen Familien mit kleinen und mittleren Einkommen. Sie erhalten für jedes kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Kinderbonus i.H.v. 300 EUR. Der Bonus muss versteuert werden, wird jedoch nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Alleinerziehende werden ebenfalls steuerlich entlastet. Ihr Steuerfreibetrag steigt in den Jahren 2020 und 2021 von derzeit 1.908 EUR auf 4.008 EUR jährlich.
Zu den Hilfen für Unternehmen zählt, dass der steuerliche Verlustrücktrag für 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro – bzw. auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung – erhöht wird. Für 2020 und 2021 gelten außerdem verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für Betriebsgüter. Das soll Unternehmen motivieren, jetzt zeitnah zu investieren. Um die Ausgaben für Forschung und Entwicklung und damit die Zukunftsfähigkeit der Unternehmen zu stärken, wird die Bemessungsgrundlage für die steuerliche Forschungsförderung befristet bis Ende 2025 auf jährlich 4 Mio. Euro pro Unternehmen verdoppelt.
Zugleich kündigte die Bundesregierung an, weitere Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen auf den Weg bringen zu wollen. Zu der Zielgruppe zählen auch Angehörige der Freien Berufe, Solo-Selbstständige sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Sie alle sollen eine Unterstützungsleistung erhalten, wenn sie eine vollständige oder wesentliche Einstellung der Geschäftstätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie zu verzeichnen hatten. Dabei werden die Umsätze von April und Mai 2020 mit denjenigen aus April und Mai 2019 verglichen.
Die geplante Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von:
- 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch im Vergleichszeitraum,
- 50 % bei einem Einbruch zwischen 50 und 70 %,
- 40 % bei einem Einbruch zwischen 40 und unter 50 %.
Die maximale Förderung soll 150.000 EUR für drei Monate betragen. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten ist der max. Erstattungsbetrag bei 9.000 EUR für drei Monate gedeckelt, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt er maximal 15.000 EUR für drei Monate.
[Quelle: Bundesregierung]