1 Bundesrat billigt zahlreiche Neuregelungen
Anfang Juni billigte der Bundesrat abschließend zahlreiche Neuregelungen, darunter die Gesetze zur Verteilung der Maklerkosten bei Immobilienverkäufen, zum Verbot von Konversionsbehandlungen und zur Strafbarkeit der Verunglimpfung von EU-Symbolen. Im Eilverfahren abgeschlossen wurde zudem das Gesetzgebungsverfahren zu Steuerhilfen in der Corona-Krise.
Mit der Neuverteilung der Maklerkosten soll es nicht mehr möglich sein, dass Verkäufer die volle Provision auf die Käufer abwälzen. Wer ein Haus oder eine Wohnung kauft, muss künftig nur noch max. die Hälfte der Maklerkosten tragen. Zudem muss der Käufer seinen Anteil erst zahlen, wenn der Verkäufer seine Provisionszahlung nachgewiesen hat. Beauftragen beide Vertragsseiten einen Makler einvernehmlich, dann müssen sie nach der neuen Gesetzeslage automatisch jeweils die Hälfte der Maklerkosten zahlen. Neu ist auch, dass für Maklerverträge über Häuser und Wohnungen künftig die Textform vorgeschrieben ist, um Unklarheiten zu vermeiden. Mit der Neuverteilung der Maklerkosten beabsichtigt der Gesetzgeber u.a., die Erwerbsnebenkosten zu senken und so auch die Bildung von Wohneigentum zu erleichtern.
Stark eingeschränkt – bis hin zu Verboten – werden künftig auch Konversionsbehandlungen zur sexuellen Umorientierung von Homosexuellen und Transgeschlechtlichen. Uneingeschränkt untersagt sind in Zukunft Konversionstherapien an Minderjährigen. An Volljährigen sind sie dann verboten, wenn deren Einwilligung einem Willensmangel unterliegt – etwa durch Täuschung, Irrtum, Zwang oder Drohung. Wer trotz des Verbots eine Konversionsbehandlung durchführt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen. Ebenfalls verboten ist künftig das Werben für Konversionsbehandlungen. Die Bundesregierung hatte lediglich das öffentliche Werben verbieten wollen, der Bundestag hat das Werbeverbot hingegen auch auf das nicht-öffentliche Werben ausgeweitet.
Strafbar macht sich in Zukunft auch, wer eine öffentlich angebrachte EU-Flagge willentlich beschädigt. Laut Gesetzestext drohen für das Verunglimpfen von EU-Symbolen – wie Flaggen oder Hymnen – Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar. Ergänzt hat der Bundestag den ursprünglichen Gesetzentwurf des Bundesrats um eine Strafschärfung beim bereits strafbaren Verunglimpfen ausländischer Flaggen: Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe muss deshalb künftig auch rechnen, wer bei einer Demonstration eine Flagge eines ausländischen Staats verbrennt oder in anderer Weise verunglimpft. Das Gesetz ist eine Reaktion auf rechte Aufmärsche im Zusammenhang mit den letzten Europa-Wahlen, bei denen EU-Flaggen zertrampelt und an einen Galgen gehängt wurden. Die Polizei konnte seinerzeit aufgrund der Strafbarkeitslücke nicht einschreiten.
Einen Schwerpunkt der Bundesratsbeschlüsse bildet die Zustimmung der Länder zu neuen Corona-Steuerhilfen. Diese umfassen u.a.:
- Grünes Licht für die auf ein Jahr befristete Mehrwertsteuerabsenkung für Speisen in der Gastronomie: Vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 beträgt sie für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 %. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Mit der Steuerermäßigung sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gastronomie- und Lebensmittelbranche abgemildert werden. Profitieren sollen auch der Gastronomie verwandte Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.
- Das Corona-Steuerhilfegesetz enthält außerdem Steuer-Erleichterungen für Arbeitnehmer: Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
- Der Bundestag ergänzte den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen um weitere Steuerhilfen: So bleiben Sonderleistungen der Arbeitgeber wie z.B. die "Corona-Prämie" bis zu 1.500 EUR ebenfalls steuerfrei.
- Darüber hinaus verlängerte der Bundestag den Entschädigungsanspruch von Eltern, den sie für Verdienstausfälle geltend machen können, die durch die Betreuung ihrer Kinder und den damit verbundenen Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie entstehen. Anstelle von sechs Wochen gilt der Anspruch künftig zehn Wochen, für Alleinerziehende 20 Wochen. Zugleich erweiterte der Bundestag den Entschädigungsanspruch auf erwerbstätige Personen, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung betreuen oder pflegen, weil deren Betreuungseinrichtungen, Werkstätten oder Tagesförderstätten coronabedingt geschlossen sind.
Die meisten der vorgenannten Neuregelungen sollen rasch verkündet und kurzfristig – teilweise rückwirkend – in Kraft gesetzt werden. Die Neuverteilung der Maklerkosten wird dagegen voraussichtlich erst um den Jahreswechsel in Kraft treten.
[Quelle: Bundesrat]