Die Parteien streiten vorliegend über die Abgeltung eines Zeitguthabens und dabei insb. darüber, ob das Arbeitszeitkonto der Klägerin, die bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt war, durch die in einem gerichtlichen Vergleich im Kündigungsschutzprozess vereinbarte Freistellung ausgeglichen worden ist.
Die Beklagte hatte das am 1.1.2014 begonnene Arbeitsverhältnis am 27.9.2016 fristlos gekündigt. Im Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien am 15.11.2016 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.1.2017 endet. Außerdem heißt es dort unter Ziff. 3:
Zitat
"Die Beklagte stellt die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht der Erbringung der Arbeitsleistung bis einschließlich 31.1.2017 unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. Urlaubsansprüche der Klägerin für 2016 und 2017 werden mit der Freistellung in Natura gewährt."
Damit sollte der Rechtsstreit erledigt sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthält der Vergleich nicht.
Bei der Beklagten wurde für die Klägerin ein elektronisches Arbeitszeitkonto geführt. Sollten dort erfasste Arbeitsstunden ausgeglichen werden, musste über das Zeiterfassungsprogramm ein Antrag auf Freizeitausgleich gestellt werden, der der Genehmigung der Beklagten bedurfte. Zum 30.9.2016 wies das Konto der Klägerin zu ihren Gunsten einen Saldo von rund 67 Stunden auf. Dessen Abgeltung verlangte die Klägerin nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolglos. Ihre Klage hatte in erster Instanz Erfolg, das LAG wies auf Berufung der Beklagten die Klage ab. Die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassene Revision der Klägerin war erfolgreich (Urt. 20.11.2019 – 5 AZR 578/18, s. hierzu Fuhltrott, NJW 2019, 3762).
Die Klägerin hat Anspruch auf Abgeltung des Zeitguthabens auf dem für sie geführten Arbeitszeitkonto, weil der Positivsaldo nicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Freizeit abgebaut wurde, wie die Parteien dies zunächst vereinbart hatten. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht regelmäßig die Schließung des Kontos einher, ein Freizeitausgleich ist dann nicht mehr möglich. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, enthält die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos die konkludente Abrede, dass das Konto spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist (s. bereits BAG, Urt. v. 13.12.2000 – 5 AZR 334/99, zu II 2 c der Gründe, DB 2001, 1565).
Der Anspruch der Klägerin auf Freizeitausgleich war auch am 31.1.2017 (Ende des Arbeitsverhältnisses) nicht durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen. Die Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs erfolgt durch Freistellung der Arbeitnehmer von ihrer Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Klägerin war zwar im Anschluss an den gerichtlichen Vergleich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich freigestellt, doch hatte die Beklagte damit nicht den Freizeitausgleichsanspruch der Klägerin zum Abbau des Arbeitszeitkontos erfüllt. Die Beklagte hätte Freizeitausgleich zum Zwecke des Abbaus des Guthabens einseitig feststellen können. Das hat sie nicht getan. Mit der Freistellung der Klägerin im Anschluss an den gerichtlichen Vergleich hat die Beklagte nur ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt. Die ihr aus der Führung des Arbeitszeitkontos obliegende Leistungspflicht "Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos", hat sie nicht zugleich i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB bewirkt. Dafür ist die bloße Freistellung als solche nicht ausreichend.
Die Arbeitnehmerin konnte nicht erkennen, dass der Arbeitgeber sie gerade zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich freistellen wollen. In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent (§§ 133,157 BGB) mit hinreichender Deutlichkeit festgehalten, dass die Beklagte die Klägerin (auch) unter Anrechnung des Freizeitausgleichsanspruchs zum Abbau des Arbeitszeitkontos von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freistellt. Aufgrund der Feststellungen des LAG kam das BAG hier zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Wert darauf gelegt hat, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit der Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum 31.10.2016, sondern erst zu dem bei Abschluss des Vergleichs noch in der Zukunft liegenden Termin 31.1.2017 enden sollte, und die Klägerin diese "Verlängerung einer Abfindung vorzog." Die bezahlte Freistellung hat damit nach dem Willen der Parteien bei Vergleichsschluss primär "Abfindungscharakter".
Der Vergleich enthält zudem keine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel dahingehend, dass mit ihm alle oder zumindest alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten sind und auf diese Weise hinreichend deutlich erkennbar wäre, dass die vereinbarte Freistellung auch zum Zwecke der Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs zum Abbau des Arbeitszeitkontos erfolgen sollte.
Demnach stand der ...