In zwei Urteilen vom April dieses Jahres hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) wieder einmal mit der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland zu befassen, nachdem den Führerscheininhabern in Deutschland wegen Trunkenheitsfahrten die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Das Thema ist im Straßenverkehrsrecht sozusagen ein „Dauerbrenner”, da betroffene Fahrzeugführer immer wieder versuchen, die spezifische Rechtslage im EU-Raum auszunutzen, um nationale Beschränkungen und Sanktionen zu umgehen. Berufen wird sich dabei immer auf die EU-Richtlinie 2006/126/EG von 2006 (ABl 2006, L 403, S. 18), die die grenzüberschreitende Anerkennung von Führerscheinen regelt.
In dem ersten der vom EuGH entschiedenen Fälle (EuGH, Urt. v. 29.4.2021 – Rs. C-47/20, s. ZAP EN-Nr. 300/2021) hatten deutsche Behörden die Anerkennung eines in Spanien ausgestellten und mehrfach erneuerten Führerscheins abgelehnt, nachdem dem deutschen Betroffenen wegen einer Trunkenheitsfahrt in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen und zusätzlich eine Sperrfrist für die Neuerteilung angeordnet wurde. Hier entschieden die europäischen Richter, dass die deutschen Behörden durchaus befugt waren, den in Spanien erneuerten Führerschein nicht anzuerkennen, da bei einer (bloßen) Erneuerung nicht zu prüfen sei, ob der Betroffene auch die erforderliche Fahrtauglichkeit besitze. Insoweit bestehe ein Unterschied zur (Erst-)Ausstellung eines Führerscheins. Dennoch müsse, so die Richter, der Betroffene die Möglichkeit haben, seine Fahrtauglichkeit nachweisen zu können. So könne er etwa den Nachweis erbringen, dass seine Fahrtauglichkeit bei der Erneuerung seines Führerscheins Gegenstand einer Prüfung war, die die Annahme erlaube, dass seine Fahruntauglichkeit durch die Wirkung dieser Erneuerung aufgehoben wurde.
In dem zweiten Fall (EuGH, Urt. v. 29.4.2021 – Rs. C-56/20) war einem österreichischen Staatsangehörigen die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden, nachdem dieser hier das Fahrzeug unter Einfluss berauschender Mittel geführt hatte. Die Behörde gab dem Betroffenen auf, den in Österreich ausgestellten Führerschein vorzulegen, damit dieser mit einem Vermerk über die Ungültigkeit des Führerscheins für das deutsche Hoheitsgebiet versehen werden könnte. Hier urteilte der EuGH, dass Vermerke auf dem Führerschein in die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedsstaats fallen, in dem der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat (hier: Österreich). Die deutschen Behörden hätten diese Befugnis nicht. Ihnen stehe, so stellten die Richter fest, nur die Möglichkeit offen, den zuständigen Wohnsitzstaat um die Anbringung eines entsprechenden Vermerks zu ersuchen.
[Quelle: EuGH]