Das Bundesverfassungsgericht hat den in Berlin verhängten „Mietendeckel” kassiert (BVerfG, Beschl. v. 25.3.2021 – 2 BvF 1/20 u.a., s. ZAP EN-Nr. 278/2021 [LS]): Das Gesetz sei verfassungswidrig und nichtig. Mangels eigener Kompetenz dazu hätte das Land Berlin derartige Vorschriften nicht erlassen dürfen. Denn der Bund habe das Mietpreisrecht abschließend geregelt.
Zum Hintergrund: Für das Land Berlin wurden gesetzlich ab dem 23.2.2020 die Mieten auf den Stand vom Sommer 2019 eingefroren und seit dem 23.11.2020 durch festgesetzte Mietobergrenzen heruntergeschraubt. Modernisierungsmaßnahmen unterlagen der besonderen Genehmigungspflicht der Investitions- und Förderbank des Landes Berlin. Mieter sollten danach zu viel gezahlte Mieten von ihren Vermietern zurückfordern dürfen. Vermieter wurden darüber hinaus mit hohen Bußgeldandrohungen belegt.
Das Gesetz war von Anfang an politisch und rechtlich hart umkämpft. Berliner Vermieter sind deshalb in ihren Verträgen – wie sich jetzt zeigt – durchaus zu Recht zweispurig gefahren: Sie haben zähneknirschend die gedeckelten Mieten und – für den Fall der Ächtung des Gesetzes – die bisher zulässigen Mieten in ihre Verträge hineingeschrieben. Flugs war von „Schattenmieten” die Rede (vgl. z.B. Baumgart/Mansius, Schattenmieten und der Berliner Mietendeckel, WuM 2021, 73 ff.).
Nun wird aus „Schatten” Licht, das Licht der Erkenntnis. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt mit dem ganzen Spuk endlich aufgeräumt, zu Recht. Denn das Gesetz war ein Schlag ins Gesicht eines jeden rechtsstaatlich Empfindenden. Es war eine staatliche Knute, nicht mehr und nicht weniger, aufgebaut auf puren Ideologien, unhaltbaren Mutmaßungen und marktfernen, oft unzutreffenden Behauptungen. Und: Das Gesetz stammte aus nicht dazu berufener Feder (fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin).
Dennoch werden Mietpreisstopps und auch Mietendeckel nach Berliner Vorbild auch als Reaktion auf den Beschluss aus Karlsruhe für ganz Deutschland weiter gefordert und gar zum Wahlkampfthema im Vorfeld der Bundestagswahl hochstilisiert.
Wir sehen: Das Thema mit Berliner Lokalbezug ist zunächst einmal vom Tisch; ob es aber endgültig erledigt ist oder künftig Urstand feiert, entscheiden die Wählerinnen und Wähler bei der nächsten Bundestagswahl im September diesen Jahres. Denn das Recht ist kein Selbstzweck. Es folgt immer politischen Vorprägungen.
ZAP F., S. 579–579
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinhold Horst, Hannover/Solingen