Mit Blick auf die Gebühren muss zwischen dem Wahlanwalt und dem Pflichtverteidiger unterschieden werden. Für den Wahlanwalt sieht das RVG Rahmengebühren vor. Für diese gilt § 14 RVG. Der Verteidiger bestimmt somit innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die angemessene Gebühr für seine Tätigkeiten (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 1747 ff. m.w.N.). Die Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts, also i.d.R. die des Pflichtverteidigers, sind als Festgebühren vorgesehen. Sie basieren auf den Wahlanwaltsgebühren. Grundlage der Berechnung ist die Mittelgebühr eines Wahlanwalts. Davon erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt 80 %.

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