a) Allgemeines
In Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG sind zusätzliche Gebühren vorgesehen und zwar
- die Befriedigungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG),
- die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG),
- die Verfahrensgebühren für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren (Nrn. 4143 ff. VV RVG).
Diese Gebühren stehen dem Verteidiger zusätzlich zur Verfahrens- und Terminsgebühr zu, wenn er in einem der behandelten Bereiche für den Mandanten tätig geworden ist. Bei den Gebühren, die Einziehung und Adhäsionsverfahren betreffen, handelt es sich um reine Wertgebühren.
b) Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG)
Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. Die Gebühr entsteht u.a.,
- wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG),
- wenn das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt (Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG) oder
- der Einspruch gegen einen Strafbefehl, die Berufung oder Revision rechtzeitig zurückgenommen wird (Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG; wegen der Einzelheiten s. die Kommentierung zur Nr. 4141 VV RVG bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG).
c) Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG)
Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG erhält der Verteidiger, wenn er Tätigkeiten im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen erbringt (wegen der Einzelheiten die Kommentierung zur Nr. 4142 VV RVG bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG). Die (wirtschaftliche) Bedeutung dieser Gebühr hat nach den Änderungen der §§ 73 ff. StGB durch das neue Recht der Vermögensabschöpfung erheblich an Bedeutung zugenommen.
d) Gebühren im Adhäsionsverfahren (Nr. 4143 f. VV RVG)
In Nrn. 4143 f. VV RVG regelt das RVG die Vergütung des Rechtsanwalts, wenn er im erstinstanzlichen bzw. im Berufungs- und Revisionsverfahren im Hinblick auf vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben tätig geworden ist. Der Rechtsanwalt erhält sowohl als Wahlanwalt als auch als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt die Gebühr neben seinen übrigen Gebühren (Nr. 4143 Abs. 2 VV RVG). Die Gebühr ist als reine Wertgebühr ausgebildet. Die Gebühr wird nach Nr. 4143 Anm. 3 VV RVG (zum Teil) auf die in einem – ggf. wegen desselben Gegenstands – später geführten Rechtsstreit entstehenden Gebühren angerechnet.