1. Allgemeines
Das RVG ist in zwei Teile eingeteilt und zwar in den sog. Paragrafenteil, den allgemeinen Teil des RVG, und in das Vergütungsverzeichnis (VV RVG), in dem v.a. die Gebühren in den verschiedenen Verfahrensarten geregelt sind.
2. Paragrafenteil
Im Paragrafenteil sind die allgemeinen Grundsätze des anwaltlichen Gebührenrechts geregelt. Er ist unterteilt in folgende neun Abschnitte mit insgesamt mehr als 62 Paragrafen:
Die neun Abschnitte regeln alle Fragen, die von allgemeiner Bedeutung sind und für alle anwaltlichen Gebühren von Belang sein können. Diese Regelungen, wie z.B. die Regelung der „Vereinbarung einer Vergütung” in § 3a RVG, gelten folglich für alle Verfahrensarten und für alle Gebühren des „besonderen Teils”, somit eben auch für die Strafsachen in Teil 4 VV RVG.
Aus diesem Bereich sind für den Strafverteidiger die §§ 42, 51 RVG von besonderer Bedeutung. Sie regeln die sog. Pauschgebühr und zwar für den Wahlanwalt nach § 42 RVG und für den Pflichtverteidiger nach § 51 RVG. Danach kann dem Rechtsanwalt/Verteidiger in einem besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren eine Pauschgebühr bewilligt werden, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht zumutbar sind (wegen der Einzelheiten s. Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Kommentierung zu den §§ 42, 51 RVG).
3. Vergütungsverzeichnis
Die eigentlichen Gebührentatbestände des RVG befinden sich in dem „Besonderen Teil”, dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Dieses ist die Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, die die Höhe der Vergütung regelt. Das VV RVG ist wiederum in sieben Teile unterteilt, die in Abschnitte und Unterabschnitte gegliedert sind. Das Vergütungsverzeichnis enthält vierstellige Nummern, in denen die jeweilige anwaltliche Tätigkeit erfasst ist.
Das Vergütungsverzeichnis ist in sieben Abschnitte unterteilt. Von denen spielen für den Verteidiger der Abschnitt „Allgemeine Gebühren” (Nrn. 1000 ff. VV RVG) und der Abschnitt 4 „Strafsachen” (Nrn. 4000 ff. VV RVG) eine wichtige Rolle. Dieser Abschnitt enthält Regelungen zu den „Allgemeinen Gebühren” (Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV RVG). Geregelt sind weiter das vorbereitende Verfahren (Nrn. 4104 f. VV RVG) und die gerichtlichen Verfahren mit den Gebühren für die erste Instanz (Nrn. 4106 ff., 4112 ff., 4118 ff. VV RVG), für die Berufung (Nrn. 4124 ff. VV RVG), die Revision (Nrn. 4130 ff. VV RVG) und das Wiederaufnahmeverfahren (Nrn. 4136 ff. VV RVG). Vorgesehen sind außerdem sog. zusätzliche Gebühren (Nrn. 4114 ff. VV RVG). Die Tätigkeiten des Verteidigers in der Strafvollstreckung werden nach den Nrn. 4200 ff. VV RVG honoriert. Schließlich sind in Teil 4 Abschnitt 4 VV RVG in den Nrn. 4300 ff. VV RVG Gebühren für Einzeltätigkeiten vorgesehen, wie z.B. die Einlegung eines Rechtsmittels oder die Gnadensachen.
4. Rahmengebühren/Festbetragsgebühren
Mit Blick auf die Gebühren muss zwischen dem Wahlanwalt und dem Pflichtverteidiger unterschieden werden. Für den Wahlanwalt sieht das RVG Rahmengebühren vor. Für diese gilt § 14 RVG. Der Verteidiger bestimmt somit innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die angemessene Gebühr für seine Tätigkeiten (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 1747 ff. m.w.N.). Die Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts, also i.d.R. die des Pflichtverteidigers, sind als Festgebühren vorgesehen. Sie basieren auf den Wahlanwaltsgebühren. Grundlage der Berechnung ist die Mittelgebühr eines Wahlanwalts. Davon erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt 80 %.