Durch eine geregelte Erbfolge, in Abweichung zur gesetzlichen Erbfolge, erhält der Erblasser die Möglichkeit, dass sein Nachlass nach seinem Willen an die Menschen oder Einrichtungen gelangt, die er bedenken will. Durch die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser häufig erbrechtlichen Streit vermeiden. Damit sein Wille effektiv zur Anwendung kommt, kann der Erblasser eine Testamentsvollstreckung in der Verfügung von Todes wegen anordnen.

Der Testamentsvollstrecker ist Treuhänder und Träger eines privaten Amtes, dass ihm vom Erblasser übertragen ist und dass er kraft eigenen Rechts, also unabhängig vom Willen des Erben, und im eigenen Namen, aber – i.R.d. letztwilligen Anordnung des Erblassers – doch im Interesse anderer ausübt, v.a. der Erben als den Rechtsträger der Nachlassgegenstände (BGH, Urt. v. 2.10.1957 – IV ZR 217/57 = NJW 1957, 1916).

Der Testamentsvollstrecker soll den Willen des Erblassers, der in seiner Verfügung von Todes wegen niedergelegt wurde, zum Erfolg führen und durchsetzen. Dies setzt voraus, dass der Erblasser einen fachlich qualifizierten Testamentsvollstrecker findet, welchem er Vertrauen schenkt und der sein Amt – mitunter auch über Jahrzehnte – gewissenhaft ausübt. Der Erblasser muss bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung aber auch beachten, dass der Testamentsvollstrecker beispielweise gegenüber den Erben, Vermächtnisnehmern und dem Finanzamt Pflichten zu erfüllen hat, die Zeit und Geld kosten. Daher sollte er in einer Verfügung von Todes wegen eine angemessene Vergütungsregelung zugunsten des Testamentsvollstreckers treffen. Die Übernahme eines Testamentsvollstreckeramtes aus Gefälligkeit begründet die Gefahr, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt wegen des Zeitaufwands und mangels Vergütung nur halbherzig wahrnimmt und den Willen des Erblassers nicht effektiv durchsetzt.

Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung geben sowie potentiellen Testamentsvollstreckern ihre Pflichten und Vergütungsmöglichkeiten aufzeigen.

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