Die Anordnung der Testamentsvollstreckung muss in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Häufige Anwendungsfälle, die die Anordnung einer Testamentsvollstreckung begründen, sind:

  • Ein oder mehrere Erben sind im Erbfall voraussichtlich noch minderjährig;
  • Erben sollen wegen ihrer Unerfahrenheit oder Krankheit oder sittlicher Schwäche (Sucht, Krankheit) vor sich selbst geschützt werden;
  • Errichtung einer Stiftung von Todes wegen;
  • Mehrzahl von Erben oder Vermächtnisnehmern, wo zu befürchten ist, dass Streit untereinander entsteht;
  • Errichtung eines Behindertentestaments;
  • Erfüllung einer erbrechtlichen Auflage.

1. Bestimmung des Testamentsvollstreckers

Die Person des Testamentsvollstreckers kann jeweils vom Erblasser, von einem Dritten oder dem Nachlassgericht bestimmt werden.

Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, § 2197 Abs. 1 BGB. Der Erblasser ist meistens bereits froh, wenn er wenigstens eine Person findet, der er sein Vertrauen schenken kann und die bereit ist, das Amt des Testamentsvollstreckers, das mit einigen Pflicht verbunden ist, zu übernehmen. Die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers gem. § 2197 Abs. 2 BGB kann im Einzelfall sinnvoll sein.

Der Erblasser hat auch die Möglichkeit neben einer eigenen Bestimmung, die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten zu überlassen, § 2198 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Erblasser zu Lebzeiten noch nicht übersehen kann, wer im Erbfall das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen soll.

Schließlich kann die Ernennung eines Testamentsvollstreckers auch durch das Nachlassgericht erfolgen, sofern der Erblasser es in seinem Testament darum ersucht, § 2200 Abs. 1 BGB.

2. Arten der Testamentsvollstreckung

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt unterschiedliche Arten der Testamentsvollstreckung. Sofern der Erblasser nichts anderes verfügt, hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und die Auseinandersetzung unter mehreren Erben durchzuführen, vgl. §§ 2203, 2204 BGB. Diese sog. Abwicklungsvollstreckung stellt den Regelfall bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung dar und steht für die Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses.

Neben der Abwicklungsvollstreckung besteht auch die Möglichkeit, eine Verwaltungsvollstreckung oder Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen. Bei der Verwaltungsvollstreckung wird dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen, vgl. § 2209 S. 1 Halbs. 1 BGB. Beispielsweise soll der Testamentsvollstrecker bis zum Eintritt der Volljährigkeit eines Abkömmlings, den Nachlass verwalten. Bei der Dauertestamentsvollstreckung soll der Testamentsvollstrecker nach Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben, die Verwaltung, beispielsweise von Immobilieneigentum, fortführen, vgl. § 2209 S. 1 Halbs. 2 BGB.

 

Hinweis:

Die Dauertestamentsvollstreckung ist grds. gem. § 2210 S. 1 BGB zeitlich befristet und endet von selbst, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind, es sei denn, dass der Erblasser eine andere Anordnung in der Verfügung von Todes wegen nach § 2210 S. 2 BGB getroffen hat. Danach kann die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern.

Schließlich kann die Testamentsvollstreckung ausschließlich zur Erfüllung von erbrechtlichen Gestaltungsmitteln, wie der Erfüllung von Vermächtnissen oder Auflagen, angeordnet werden. Der Erblasser kann durch die Anordnung einer Auflage in der Verfügung von Todes wegen den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden, § 1940 BGB. Beispielsweise kann der Erbe zur Grabpflege, zu einer karitativen Spende oder zur Errichtung einer Stiftung verpflichtet werden.

 

Hinweis:

Der Auflagenbegünstigte, z.B. der Empfänger einer Spende, hat bei einer Auflage in Abgrenzung zum Vermächtnis keinen einklagbaren schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung. Die Einhaltung der Auflage kann aber durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung abgesichert werden. So kann beispielweise der Erblasser auch seinen Erben verpflichten, seine digitalen Daten zu löschen, ohne dass dieser die Daten zuvor einsehen darf (Förster/Fast ZAP 2020, F. 12, S. 395, 404).

Abschließend soll auf die Möglichkeit, eine Nacherbenvollstreckung gem. § 2222 BGB und eine Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB anzuordnen, hingewiesen werden.

3. Beginn der Testamentsvollstreckung

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt nicht mit dem Tod des Erblassers. Es beginnt, wenn der ernannte Testamentsvollstrecker die Annahme des Amtes erklärt, vgl. § 2202 Abs. 1 BGB. Adressat der Annahmeerklärung ist das zuständige Nachlassgericht, vgl. § 2202 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle des zuständigen Nachlassgerichts abgegeben werden, § 25 Abs. 1 FamFG.

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Testamen...

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