Wer einen Testamentsvollstrecker benennen möchte, ist gut beraten, sich mit diesem zu Lebzeiten abzustimmen und die Höhe seiner Vergütung und den Auslagenersatz zu regeln. Aufgrund der erheblichen Verantwortungs- und Haftungsgefahr des Testamentsvollstreckers sollte ein solches Amt nur annehmen, wer dies zeitlich und kompetent leisten kann. Die Testamentsvollstreckung ist ein gutes Instrumentarium, um den Willen des Erblassers zu erfüllen.

ZAP F. 12, S. 595–608

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, zert. Testamentsvollstrecker Dr. Lutz Förster, Brühl und Rechtsanwalt Dennis Chr. Fast, Brühl

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