I. Einleitung
Durch eine geregelte Erbfolge, in Abweichung zur gesetzlichen Erbfolge, erhält der Erblasser die Möglichkeit, dass sein Nachlass nach seinem Willen an die Menschen oder Einrichtungen gelangt, die er bedenken will. Durch die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser häufig erbrechtlichen Streit vermeiden. Damit sein Wille effektiv zur Anwendung kommt, kann der Erblasser eine Testamentsvollstreckung in der Verfügung von Todes wegen anordnen.
Der Testamentsvollstrecker ist Treuhänder und Träger eines privaten Amtes, dass ihm vom Erblasser übertragen ist und dass er kraft eigenen Rechts, also unabhängig vom Willen des Erben, und im eigenen Namen, aber – i.R.d. letztwilligen Anordnung des Erblassers – doch im Interesse anderer ausübt, v.a. der Erben als den Rechtsträger der Nachlassgegenstände (BGH, Urt. v. 2.10.1957 – IV ZR 217/57 = NJW 1957, 1916).
Der Testamentsvollstrecker soll den Willen des Erblassers, der in seiner Verfügung von Todes wegen niedergelegt wurde, zum Erfolg führen und durchsetzen. Dies setzt voraus, dass der Erblasser einen fachlich qualifizierten Testamentsvollstrecker findet, welchem er Vertrauen schenkt und der sein Amt – mitunter auch über Jahrzehnte – gewissenhaft ausübt. Der Erblasser muss bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung aber auch beachten, dass der Testamentsvollstrecker beispielweise gegenüber den Erben, Vermächtnisnehmern und dem Finanzamt Pflichten zu erfüllen hat, die Zeit und Geld kosten. Daher sollte er in einer Verfügung von Todes wegen eine angemessene Vergütungsregelung zugunsten des Testamentsvollstreckers treffen. Die Übernahme eines Testamentsvollstreckeramtes aus Gefälligkeit begründet die Gefahr, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt wegen des Zeitaufwands und mangels Vergütung nur halbherzig wahrnimmt und den Willen des Erblassers nicht effektiv durchsetzt.
Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung geben sowie potentiellen Testamentsvollstreckern ihre Pflichten und Vergütungsmöglichkeiten aufzeigen.
II. Anordnung der Testamentsvollstreckung
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung muss in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Häufige Anwendungsfälle, die die Anordnung einer Testamentsvollstreckung begründen, sind:
- Ein oder mehrere Erben sind im Erbfall voraussichtlich noch minderjährig;
- Erben sollen wegen ihrer Unerfahrenheit oder Krankheit oder sittlicher Schwäche (Sucht, Krankheit) vor sich selbst geschützt werden;
- Errichtung einer Stiftung von Todes wegen;
- Mehrzahl von Erben oder Vermächtnisnehmern, wo zu befürchten ist, dass Streit untereinander entsteht;
- Errichtung eines Behindertentestaments;
- Erfüllung einer erbrechtlichen Auflage.
1. Bestimmung des Testamentsvollstreckers
Die Person des Testamentsvollstreckers kann jeweils vom Erblasser, von einem Dritten oder dem Nachlassgericht bestimmt werden.
Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, § 2197 Abs. 1 BGB. Der Erblasser ist meistens bereits froh, wenn er wenigstens eine Person findet, der er sein Vertrauen schenken kann und die bereit ist, das Amt des Testamentsvollstreckers, das mit einigen Pflicht verbunden ist, zu übernehmen. Die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers gem. § 2197 Abs. 2 BGB kann im Einzelfall sinnvoll sein.
Der Erblasser hat auch die Möglichkeit neben einer eigenen Bestimmung, die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten zu überlassen, § 2198 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Erblasser zu Lebzeiten noch nicht übersehen kann, wer im Erbfall das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen soll.
Schließlich kann die Ernennung eines Testamentsvollstreckers auch durch das Nachlassgericht erfolgen, sofern der Erblasser es in seinem Testament darum ersucht, § 2200 Abs. 1 BGB.
2. Arten der Testamentsvollstreckung
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt unterschiedliche Arten der Testamentsvollstreckung. Sofern der Erblasser nichts anderes verfügt, hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und die Auseinandersetzung unter mehreren Erben durchzuführen, vgl. §§ 2203, 2204 BGB. Diese sog. Abwicklungsvollstreckung stellt den Regelfall bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung dar und steht für die Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses.
Neben der Abwicklungsvollstreckung besteht auch die Möglichkeit, eine Verwaltungsvollstreckung oder Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen. Bei der Verwaltungsvollstreckung wird dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen, vgl. § 2209 S. 1 Halbs. 1 BGB. Beispielsweise soll der Testamentsvollstrecker bis zum Eintritt der Volljährigkeit eines Abkömmlings, den Nachlass verwalten. Bei der Dauertestamentsvollstreckung soll der Testamentsvollstrecker nach Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben, die Verwaltung, beispielsweise von Immobilieneigentum, fortführen, vgl. § 2209 S. 1 Halbs. 2 BGB.