Die Frage, welche Konsequenzen die Kündigung einer Gesellschafterstellung auf ein im Gesellschaftsvertrag einer GmbH verankertes Wettbewerbsverbot hat, war jüngst Gegenstand einer Entscheidung des OLG Nürnberg (Urt. v. 14.10.2020 – 12 U 1440/20).
1. Sachverhalt
Der Kläger – Verfahrensgegenstand war eine Feststellungsklage des ausscheidenden Gesellschafters bzgl. der Unwirksamkeit eines Wettbewerbsverbots sowie ein Antrag auf einstweilige Gestattung einer Konkurrenztätigkeit – war zu 50 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Die Satzung der GmbH enthielt unter anderem folgende Regelung (§ 12):
Zitat
„Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären. Die Gesellschaft wird durch den Austritt nicht aufgelöst; vielmehr scheidet der austretende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Ab Zugang der Austrittserklärung bei der Gesellschaft ruht das Stimmrecht des Austretenden bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft.”
Darüber hinaus enthielt die Satzung in § 13 eine Wettbewerbsklausel wie folgt:
Zitat
„Kein Gesellschafter darf der Gesellschaft während seiner Vertragszeit unmittelbar oder mittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung im Geschäftsbereich der Gesellschaft Konkurrenz machen oder sich als Mitunternehmer an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. [...] Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart.”
Der Kläger kündigte seine Gesellschafterstellung fristgemäß mit Wirkung zum 31.12.2020. Gleichzeitig erklärte er die ordentliche Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages mit Wirkung zum 30.6.2020. Nachdem er in der Folge als Geschäftsführer abberufen wurde, kündigte er seinen Geschäftsführerdienstvertrag fristlos.
2. Entscheidung des OLG Nürnberg
Das OLG Nürnberg kam zu dem Ergebnis, dass aus der Wettbewerbsklausel in der GmbH-Satzung kein Wettbewerbsverbot für den Kläger abgeleitet werden könne. Die entsprechende Satzungsregelung sei nämlich so auszulegen, dass das dort geregelte Wettbewerbsverbot nicht für den Zeitraum gilt, in welchem das Stimmrecht des Klägers wegen seiner Kündigungserklärung gem. § 12 der Satzung ruht. Zur Begründung wird auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen: Wettbewerbsverbote sind am Maßstab von § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 GG einschränkend auszulegen, d.h. sie dürfen nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen der Gesellschaft hinausgehen und den betroffenen Gesellschafter nicht übermäßig beschränken. Gibt ein Gesellschafter durch seine Austrittserklärung zu erkennen, sich in der Gesellschaft nicht mehr unternehmerisch betätigen zu wollen, so ist er bis zur (zeitlichen) Umsetzung seines Austritts nur noch vermögensrechtlich mit der Gesellschaft verbunden. Die Mitgliedschaftsrechte des ausscheidenden Gesellschafters reduzieren sich demnach darauf, etwaige Abfindungsansprüche geltend zu machen. Hat ein Gesellschafter somit i.Ü. keine Mitspracherechte mehr, so wäre es unangemessen, wenn er – mangels Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots – bis zu seinem Ausscheiden ohne räumliche Beschränkung jeglichen Wettbewerb mit der Gesellschaft zu unterlassen hätte. Nach Auffassung des BGH würde dies die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters bis zum Verlust seiner lediglich noch formal fortbestehenden Gesellschafterstellung zu sehr einschränken (s. zum Ganzen BGH, Urt. v. 30.11.2009 – II ZR 208/08, NJW 2010, 1206 ff.; anders noch die Vorinstanz OLG Brandenburg, Urt. v. 23.7.2008 – 7 U 180/07).
Diese BGH-Rechtsprechung konnte das OLG Nürnberg auf den zu entscheidenden Fall übertragen: Wegen des „umfassenden Abstimmungsverbots” in § 12 der Satzung konnte der Kläger bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft, d.h. für den restlichen Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist, keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsführung und die damit verbundene Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nehmen. Dies allein sei bereits für eine entsprechende Unwirksamkeit des satzungsmäßigen Wettbewerbsverbots ausreichend. Eine Gefahr, dass die Gesellschaft durch den kündigenden Gesellschafter von innen her ausgehöhlt und ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt wird, sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Irrelevant sei es daher auch, dass der Kläger jedenfalls für einen Übergangszeitraum weiterhin (organschaftlich) Geschäftsführer der Gesellschaft war. Eine solche zusätzliche Einwirkungsmöglichkeit könne nicht ausreichen, da ein Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig als Gesellschafter Stimmrechte ausüben kann, wegen seiner Weisungsgebundenheit die Geschäfte nicht gegen den Willen der (stimmberechtigten) Gesellschafter führen kann. Der mit § 12 der Satzung verbundene Verlust des Stimmrechts könne daher nicht durch die fortbestehende Stellung als Geschäftsführer kompensiert werden.
Nach Auffassung des OLG Nürnberg bestand auch aus anderen Gründen kein Wettbewerbsverbot mehr. Insbesondere war unstreitig, dass zum einen der Geschäftsführerdienstve...