Im Zusammenhang mit der rechtssicheren Ausgestaltung der Homeoffice-Tätigkeit ergeben sich maßgebliche Änderungen und Handlungsbedarf für den Arbeitgeber durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – GeschGehG – (vgl. Holthausen NZA 2019, 1377; Bertram/Walk/Falder a.a.O., S. 24 f.).

§ 2 Nr. 1 b GeschGehG fordert angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses. Ohne konstitutive, angemessene Sicherungs- und Geheimhaltungsmaßnahmen kann der rechtmäßige Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses keinen Rechtsschutz nach dem GeschGehG für sich in Anspruch nehmen. Der zivil- und strafrechtliche Schutz durch das GeschGehG geht vollständig verloren, was Handlungsdruck in den Unternehmen bewirkt. Prozessual zu beachten ist, dass den Arbeitgeber im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen trifft (Holthausen NZA 2019, 1377; Fuhlrott/Hiéramente DB 2019, 967, 968).

Die Beschäftigung von Mitarbeitern im Homeoffice bringt ein deutlich erhöhtes Risiko für den unberechtigten Zugriff Dritter auf Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen von Unternehmen mit sich. Gleich ob es sich um Kunden- oder Preislisten, Erfindungen, Vertriebsstrategien, unternehmerische Planungen, wettbewerbssensitive Informationen, E-Mail-Kommunikation etc. handelt, ist ein Zugriff unbefugter Dritter, gleich ob Familienangehöriger, Besucher, Nachbar oder gänzlich Unbefugter, zu verhindern (vgl. Bertram/Walk/Falder a.a.O., S. 24). Mit Blick auf die technische Absicherung der Arbeitsumgebung im Homeoffice ergeben sich beim Geheimnisschutz und der Sicherstellung der Verschwiegenheit zudem große Schnittmenge mit dem zu gewährleistenden Datenschutz im Homeoffice (hierzu unter VI.).

 

Praxistipp:

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen im Homeoffice bedarf besonderer Aufmerksamkeit des Arbeitgebers. Arbeitsvertragliche Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht sind entsprechend den Vorgaben des GeschGehG zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen (vgl. Holthausen NZA 2019, 1377). Zusätzlich absichernd bedarf es klarer (schriftlicher) Leitlinien des Arbeitgebers zum Umgang mit Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen im Homeoffice, wobei die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in regelmäßigen Abständen auf die Einhaltung der Ge- und Verbote in diesem Kontext zu schulen und zu sensibilisieren sind. Mit einem angemessenen Geheimnisschutz bzw. entsprechenden Geheimhaltungsmaßnahmen sowie der insoweit erforderlichen technischen Absicherung durch Vorkonfiguration ist die Nutzung privater TK-/IT-Geräte, Software etc. (BYOD) nicht kompatibel. Entsprechend ist von einer solchen Nutzung dringend abzuraten (vgl. Bertram/Walk/Falder, a.a.O., S. 25).

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