Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv e.V.) hatte vor dem LG Frankfurt a.M. nach erfolgloser Abmahnung Unterlassungsklage gegen das Vergleichsportal Check24 wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit Preisvergleichen betreffend Privathaftpflichtversicherungen erhoben. Check24 sei als Versicherungsmaklerin (§ 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VVG) anzusehen und erteile nicht die nach dem VVG geschuldeten Informationen. Zum einen ging es darum, dass Check24 bei dem automatisierten Vergleich nicht gem. § 60 Abs. 1 S. 2 VVG ausdrücklich die Marktabdeckung darstelle. Zum anderen beanstandete der vzbv e.V., dass Check24 angesichts der eingeschränkten Auswahl nicht gem. § 60 Abs. 2 VVG darüber informierte, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringt. Am Vergleich nahmen 38 Versicherer teil, laut einer über eine Unterseite zu erreichenden Liste nahmen 51 Versicherer, darunter namhafte Gesellschaften der Branche, nicht teil. Um zu Informationen der Marktabdeckung des Vergleichs zu gelangen, musste ein Nutzer auf den Gedanken kommen, auf ein kleines "i" mit einem Kreis mit der Maus zu fahren. In dem Falle öffnete sich ein Textfeld mit dem Hinweis "260 Tarifvarianten im Vergleich" und einem Link in dem weiteren Text "Weitere Informationen – Finden Sie hier." (das "hier" ist mit blauer Schrift als Link erkennbar). Das LG Frankfurt a.M. verurteilte die Beklagte antragsgemäß (Urt. v. 6.5.2021 – 2-03 O 347/19). Die Informationspflichten, die sich aus § 60 VVG ergeben, seien Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte ihrem Vergleich, der als Beratung anzusehen sei, keine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zugrunde gelegt, sodass sie die Kunden nach § 60 Abs. 1 S. 2 VVG ausdrücklich auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hätte hinweisen müssen. Dazu gehören nach Auffassung des Gerichts auch Direktversicherer, die nicht mit Maklern zusammenarbeiten. Tatsächlich hatte die Beklagte insgesamt 89 Versicherer (und somit 42,7 % Marktabdeckung, nicht einmal die Hälfte der relevanten Versicherer) in den Vergleich mit einbezogen. Soweit die Beklagte Informationen (unzureichend) erteilte, geschah das an versteckter Stelle und keinesfalls deutlich und "ausdrücklich". Erst auf Umwegen und mit gezielter Suche, nachdem ein Kunde über das im Kreis befindliche "i" mit der Maus fuhr, öffnete sich das dahinterstehende Pop-up-Fenster. Jetzt musste der Kunde noch über ein verlinktes "hier" auf eine Unterseite gelangen und durch eine lange Liste scrollen. Das per Mouse-over-Effekt aufrufbare Textfeld suggerierte dem Kunden zudem noch, mit 260 Tarifen habe er einen weitreichenden Überblick. Damit wurde sein Drang zu weiterer Recherche (über das verlinkte "hier" im Textfeld) ersichtlich gebremst. Auch bezüglich der sich aus § 60 Abs. 2 VVG ergebenden Verpflichtungen, vor Vertragsanbahnung die Markt- und Informationsgrundlage für den Vergleich zu erläutern, sah das Gericht keine hinreichende Transparenz. Soweit diese Informationen in der Liste mit den Versicherern enthalten sind oder ob zusätzlich zu der Versicherer-Liste noch eine separate Information zur Marktabdeckung hätte zur Verfügung stellen müssen, ließ das Gericht offen. Denn die vorhandenen Informationen waren für die Kunden nur unzureichend erreichbar und konnten damit im rechtlichen Sinne schon nicht erteilt sein.