Der Aspekt der Waffengleichheit ist dank der neueren Rechtsprechung des BVerfG zu einem zentralen Verteidigungsmittel im einstweiligen Verfügungsverfahren geworden. Für den Zeitraum vor der Beschlussfassung ist es den Antragsgegnern zu raten, durch eine klare Darstellung der Rechtslage auf eine Wahrung der Waffengleichheit hinzuwirken. Nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung sollte der Antragsgegner umgehend Akteneinsicht beantragen, um innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG festzustellen, ob und in welchem Umfang ein schriftlicher und telefonischer Austausch zwischen dem Gericht und dem Antragsteller stattgefunden hat.

Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Gernot Schmitt-Gaedke, LL. M. Eur., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Rechtsanwältin Christina Klahm, Frankfurt a. M.

ZAP F. 13, S. 627–634

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