Die Gewerbeaufsichtsbehörden haben bei einem beabsichtigten Einschreiten gegen einen Gewerbetreibenden in einem ersten Schritt zu klären, ob es sich bei der Gewerbetätigkeit um ein erlaubnisfreies Gewerbe oder ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt. Hieraus ergeben sich dann verschiedene Eingriffsbefugnisse, deren gemeinsames Ziel darin besteht, die Fortsetzung des Gewerbes durch einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu unterbinden.
Aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit ergibt sich das gewerberechtliche Prinzip, dass eine Gewerbetätigkeit keiner Zulassung bedarf. Die Gesetzeshistorie belegt jedoch eindeutig, dass dieser Grundsatz durch stetige Ausweisung von Zulassungspflichten relativiert worden ist. Systematisch betrachtet ist jedes Gewerbe, für das die GewO oder andere gewerberechtliche Gesetze keine Erlaubnispflicht vorsieht, erlaubnisfrei. Erlaubnisfreiheit bedeutet jedoch nicht, dass den Gewerbetreibenden keine gewerberechtlichen Pflichten treffen. So hat er sein Gewerbe anzuzeigen und muss im Falle seiner Unzuverlässigkeit mit dem Erlass einer Gewerbeuntersagungsverfügung rechnen.
1. Anzeigepflicht
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§ 14 Abs. 1 GewO).
Hinweis:
Die Anzeigepflicht wird vorliegend i.R.d. Darstellung der erlaubnisfreien Gewerbetätigkeit erörtert, obwohl § 14 GewO auch bei erlaubnispflichtigen Gewerben einschlägig ist.
Anzeigepflichtig ist der Beginn und die Aufgabe des Betriebs, die Betriebsverlegung, der Wechsel bzw. die Ausdehnung des Gewerbegegenstands sowie die Änderung des Namens des Gewerbetreibenden (vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 GewO).
Hinweis:
Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen (§ 14 Abs. 1 S. 3 GewO).
Die Anzeigepflicht setzt die Behörde davon in Kenntnis, dass ein Gewerbe betrieben werden soll, und ermöglicht dadurch eine wirksame Gewerbeüberwachung. Die Bedeutung der Anzeige nach § 14 GewO ist besonders bei den überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 GewO hoch.
Beispiel:
An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, Kraftfahrzeuge, Edelmetalle und -steine durch spezialisierte Betriebe; Auskunfteien; Detekteien; Partnerschaftsvermittlung; Reisebüros; Schlüsseldienste.
Bei den dort genannten Gewerbezweigen hat die Gewerbeaufsicht unverzüglich nach Gewerbeanmeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Verneint sie diese, dann hat sie nach § 35 GewO den Gewerbebetrieb zu untersagen, sodass auch in diesen erlaubnisfreien Bereichen eine zügige Beseitigung von „schwarzen Schafen” durch den Gesetzgeber sichergestellt worden ist.
Die Anzeige ist eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung des Gewerbetreibenden gegenüber der Gewerbeaufsicht. Für die eigentliche Gewerbeausübung hat die Anzeige keine konstitutive Wirkung. Die Anzeigepflicht ist personen- und nicht betriebsbezogen, sodass der Gewerbetreibende den Anforderungen aus § 14 GewO nachkommen muss.
Hinweis:
Dies führt bspw. dazu, dass ein Personalwechsel in einem bereits bestehenden Betrieb anzeigepflichtig ist, sobald es die Person des Gewerbetreibenden betrifft (Bsp.: Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft).
Die Anzeige ist ohne schuldhaftes Zögern bei der zuständigen Gewerbebehörde abzugeben.
Die Verletzung der Anzeigepflicht führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gewerbetätigkeit. Sie stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar, die gem. § 146 Abs. 3 mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden kann.
Erhält die Gewerbeaufsichtsbehörde Kenntnis von der Aufnahme einer Gewerbetätigkeit, ohne dass eine Anzeige unverzüglich erfolgt ist, kann sie den Gewerbetreibenden – gestützt auf § 14 Abs. 1 GewO als Ermächtigungsgrundlage – auffordern, eine entsprechende Anzeige nachzuholen (BVerwG, Urt. v. 26.1.1993 – 1 C 25.91, juris Rn 15). Diese Grundverfügung kann dann i.R.d. allgemeinen Verwaltungsvollstreckung vollzogen werden (Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds).
Hinweis:
Die Abmeldung von Amts wegen stellt im Vergleich zu verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen allerdings ein milderes Mittel dar.
2. Die (einfache) Untersagung eines erlaubnisfreien Gewerbes
Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO gibt der Gewerbebehörde die Möglichkeit, die Fortsetzung eines erlaubnisfreien Gewerbes zu unterbinden.
Hinweis:
§ 35 GewO findet allerdings auch dann Anwendung, wenn ein erlaubnispflichtiges Gewerbe von Anfang an ohne Erlaubnis betrieben wurde. In diesem Fall scheidet mangels einer erteilten Erlaubnis eine Aufhebung mittels Rücknahme/Widerruf verbunden mit einer Schließungsanordnung aus.
Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe...