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ZAP 12/2024, Strafbefehlsverfahren und beschleunigtes Ve ... / 1. Kein Verschlechterungsverbot nach Einspruch

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Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellt in der Praxis nicht selten eine Art „Friedensangebot” der Staatsanwaltschaft dar, dessen Annahme im beiderseitigen Interesse liegen kann: Das Verfahren findet rasch Eingang in die Erledigungsstatistik, während der Angeklagte glimpflich davonkommt. Die Erfolgsaussichten eines etwaigen Einspruchs müssen daher sehr sorgfältig geprüft werden. Unterläuft dem Verteidiger hier ein Fehler, etwa indem er übersieht, dass eine nach § 40 Abs. 3 StGB erfolgte Schätzung der Einkünfte des Mandanten zu einer überaus günstigen Tagessatzhöhe geführt hat, kann er sich regresspflichtig machen (Freyschmidt/Krumm, Verteidigung im Verkehrsstrafrecht, 12. Aufl., Rn 830).

 

Hinweis:

Bislang kann der Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 410 Abs. 2 StPO). Allerdings sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines „Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz” (hierzu ausführlich Burhoff, StRR 4/2024, 10) eine Änderung des § 32d StPO dahingehend vor, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl und dessen Rücknahme künftig elektronisch übermittelt werden müssen.

Die Gefahr, dass ein Einspruch „nach hinten losgeht”, resultiert insb. daraus, dass im Strafbefehlsverfahren das Verschlechterungsverbot nicht gilt, sodass das Amtsgericht jederzeit eine höhere Strafe ausurteilen kann als im Strafbefehl vorgesehen.

 

Hinweis:

Anders ist dies nur dann, wenn der Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränkt wird. In diesem Fall kann das Gericht mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter ohne Hauptverhandlung entscheiden und darf hierbei nicht zum Nachteil des Angeklagten von der Festsetzung im Strafbefehl abweichen (§ 411 Abs. 1 S. 3 StPO).

In allen anderen Fällen besteht dagegen die Möglichkeit zur Verhängung einer ...

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