Am 10. Juni hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte beschlossen (BT-Drs. 18/5201; die erste Lesung erfolgte am 19.6.2015, im Anschluss wurde der Gesetzentwurf an die Ausschüsse überwiesen). Gegenüber dem Referentenentwurf (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 8/2015, S. 397 f.) sind jedoch noch einige Änderungen vorgenommen worden. Zu diesen zählen:
- Syndikusanwälte dürfen in Zukunft die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" führen, die jedoch einen (in Klammern gesetzten) Zusatz aufweisen muss, der auf die Syndikustätigkeit verweist.
- Für den Rentenversicherungsträger entfaltet die Zulassungsentscheidung Bindungswirkung; er wird allerdings im Zulassungsverfahren gehört und bekommt ein Klagerecht gegen die Zulassungsentscheidung.
- Syndikusanwälte mit Altbefreiungsbescheiden genießen weiterhin Vertrauensschutz. Die Gesetzesbegründung betont das nun ausdrücklich.
Die Bundesregierung bekräftigte, dass sie mit der Neuregelung insbesondere ermöglichen will, dass Syndikusanwälte wie zuvor von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben können. Dafür müssen die Syndici im Gegenzug aber Einschränkungen hinnehmen:
- So soll die Tätigkeit von Syndikusanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein.
- Für Syndikusanwälte soll ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein weitergehendes Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren gelten.
- Das strafrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot wird auf Syndikusanwälte keine Anwendung finden.
Beibehalten wird das schon im Referentenentwurf vorgesehene Doppelzulassungsverfahren. Dies stößt insbesondere auf die Kritik des Deutschen Anwaltvereins, der den Entwurf ansonsten begrüßt: "Die spezielle Zulassung für Rechtsanwälte, welche als Syndikusanwälte tätig sind, steht im Widerspruch zu der Leitidee einer berufsrechtlich einheitlichen Anwaltschaft", gab der scheidende DAV-Präsident Prof. Dr. Ewer auf dem diesjährigen Anwaltstag in Hamburg zu bedenken. Ebenso bedauert der DAV, dass Syndikusanwälten in der Strafprozessordnung kein "legal privilege", also kein Zeugnisverweigerungsrecht und kein Beschlagnahmeverbot zugebilligt wird. "Zumindest ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte das Recht im Unternehmen gestärkt", so Ewer.
[Quellen: BMJV/DAV]