Regierungsentwurf zur Rechtsstellung der Syndikusanwälte
Am 10. Juni hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte beschlossen (BT-Drs. 18/5201; die erste Lesung erfolgte am 19.6.2015, im Anschluss wurde der Gesetzentwurf an die Ausschüsse überwiesen). Gegenüber dem Referentenentwurf (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 8/2015, S. 397 f.) sind jedoch noch einige Änderungen vorgenommen worden. Zu diesen zählen:
- Syndikusanwälte dürfen in Zukunft die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" führen, die jedoch einen (in Klammern gesetzten) Zusatz aufweisen muss, der auf die Syndikustätigkeit verweist.
- Für den Rentenversicherungsträger entfaltet die Zulassungsentscheidung Bindungswirkung; er wird allerdings im Zulassungsverfahren gehört und bekommt ein Klagerecht gegen die Zulassungsentscheidung.
- Syndikusanwälte mit Altbefreiungsbescheiden genießen weiterhin Vertrauensschutz. Die Gesetzesbegründung betont das nun ausdrücklich.
Die Bundesregierung bekräftigte, dass sie mit der Neuregelung insbesondere ermöglichen will, dass Syndikusanwälte wie zuvor von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben können. Dafür müssen die Syndici im Gegenzug aber Einschränkungen hinnehmen:
- So soll die Tätigkeit von Syndikusanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein.
- Für Syndikusanwälte soll ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein weitergehendes Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren gelten.
- Das strafrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot wird auf Syndikusanwälte keine Anwendung finden.
Beibehalten wird das schon im Referentenentwurf vorgesehene Doppelzulassungsverfahren. Dies stößt insbesondere auf die Kritik des Deutschen Anwaltvereins, der den Entwurf ansonsten begrüßt: "Die spezielle Zulassung für Rechtsanwälte, welche als Syndikusanwälte tätig sind, steht im Widerspruch zu der Leitidee einer berufsrechtlich einheitlichen Anwaltschaft", gab der scheidende DAV-Präsident Prof. Dr. Ewer auf dem diesjährigen Anwaltstag in Hamburg zu bedenken. Ebenso bedauert der DAV, dass Syndikusanwälten in der Strafprozessordnung kein "legal privilege", also kein Zeugnisverweigerungsrecht und kein Beschlagnahmeverbot zugebilligt wird. "Zumindest ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte das Recht im Unternehmen gestärkt", so Ewer.
[Quellen: BMJV/DAV]
Beschlüsse der Justizministerkonferenz
Am 18. Juni ist die diesjährige Frühjahrskonferenz der Länderjustizminister zu Ende gegangen. Sie fand in Stuttgart unter dem Vorsitz Baden-Württembergs statt und endete mit einer Reihe richtungsweisender Entscheidungen für die weitere rechtspolitische Entwicklung in Deutschland.
So befasste sich die Konferenz u.a. mit der Frage, wie die Gesundheitssorge unter Ehegatten durch die Schaffung eines dritten Instruments neben der Vorsorgevollmacht und der gerichtlichen Betreuung erleichtert werden kann. Viele Ehegatten oder Lebenspartner träfen auch heute noch keine Vorsorge für Situationen, in denen keine Selbstbestimmung mehr möglich sei, hieß es zur Begründung. Diese Versorgungslücke führe bisher häufig dazu, dass ein Betreuungsverfahren durchgeführt werden müsse. Die nun gefundene Alternative eines gesetzlichen Beistands für nicht getrennt lebende Ehegatten und für Lebenspartner werde das aufwändige Betreuungsverfahren in vielen Fällen ersetzen können. Eine nicht unerhebliche Anzahl an Verfahren werde hierdurch überflüssig. Eine Arbeitsgruppe soll das neue Instrument nun konkret ausarbeiten.
Weiterer Gegenstand der Beratungen war die Frage, wie der Verbraucherrechtsschutz verbessert werden kann. Nicht selten, so die Begründung, erleide eine Vielzahl von Verbrauchern Schäden aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund, etwa wenn es um Abofallen im Internet oder nicht gewährte Entschädigungen nach Flugverspätungen geht. Das deutsche Prozessrecht biete bislang kein schlagkräftiges Instrument zur Lösung dieser Fälle. Unternehmen vertrauten gerade bei geringen Schäden darauf, dass die Verbraucher Kosten und Aufwand einer Klage scheuten und sich mit dem Schaden abfänden. Die Justizminister sprachen sich deshalb dafür aus, zeitnah den kollektiven Rechtsschutz im deutschen Recht zu stärken, etwa durch die Möglichkeit von Musterklagen.
Ein weiteres Thema der Beratungen war der Umgang mit dem islamistischen Extremismus im Justizvollzug. Aufgeworfen wurde die Frage, ob anfällige Gefangene islamistischer Missionierung unterliegen oder im Strafvollzug gar in die Fänge radikal-islamistischer Netzwerke geraten könnten. Um etwa mit Blick auf mögliche Syrien-Rückkehrer auf künftige Gefahren vorbereitet zu sein, hat die Konferenz den Strafvollzugsausschuss beauftragt, die Notwendigkeit neuer Strategien zu prüfen und wirksame Handlungskonzepte zum Umgang mit Islamisten und Salafisten im Wege eines "Best Practice" zu ermitteln.
Wie schon auf früheren Konferenzen stand auch in diesem Frühjahr wieder der elektronische Rechtsver...