Die in §§ 866, 867 ZPO geregelte Zwangshypothek dient der dinglichen Sicherung einer titulierten Forderung, die mindestens 750,01 EUR betragen muss (§ 866 Abs. 3 S. 1 ZPO). Zuständig für die Eintragung ist das Grundbuchamt (§ 867 Abs. 1 ZPO), das durch den Rechtspfleger entscheidet (§ 3 Nr. 1h RPflG). Die Zwangshypothek verschafft dem vollstreckenden Gläubiger ein Sicherungsrecht, aus dem er dinglich die Versteigerung betreiben kann. Die Eintragung im Grundbuch setzt einen Antrag des Gläubigers voraus (§ 13 Abs. 1 GBO). Der Schuldner muss als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (§ 39 GBO), oder, was nachzuweisen ist, dessen Erbe sein (§ 40 GBO). Mit der Eintragung der Zwangshypothek im Grundbuch entsteht eine Sicherungshypothek (§ 867 Abs. 1 ZPO).

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