§ 140 StPO sichert in Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips und des Rechts auf ein faires Verfahren die Belange des Angeklagten sowie das Interesse, das der Rechtsstaat an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren hat (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl. 2013, Rn. 2085 [im Folgenden Burhoff, Handbuch EV]).
Die Vorschrift ist deshalb für das rechtstaatliche Strafverfahren von zentraler Bedeutung. Dennoch wird häufig sehr restriktiv mit Beiordnungsanträgen umgegangen, der Verteidiger muss dann ebenso wie sein Mandant auf dem Weg zur Beiordnung mit Widerstand rechnen. Nicht selten ist ein regelrechter Abwehrreflex zu beobachten, was wohl dem stets wiederkehrenden Verdacht geschuldet ist, dem Verteidiger gehe es lediglich darum, sich auf Kosten der Staatskasse eine Einnahmemöglichkeit zu verschaffen. Zum Streit kommt es oftmals nicht bei der Frage der Beiordnung an sich, sondern auch bei der Auswahl des Verteidigers. So wird nicht selten der Versuch unternommen, die Kosten für die Verteidigung möglichst gering zu halten, was insbesondere dann relevant wird, wenn der Rechtsanwalt, der zum Pflichtverteidiger bestellt werden soll, seinen Kanzleisitz in einiger Entfernung zum Gerichtsort hat. Obwohl der Gesetzgeber das Kriterium der Ortsansässigkeit bereits vor Jahren aufgegeben hat, kommt es immer noch zu Entscheidungen, in denen auf fehlende Ortsnähe abgestellt wird.
Hinweis:
Der Bedeutung einer angemessenen Verteidigung entsprechend haben Urteile, die unter Verstoß gegen § 140 StPO zustande kommen, keinen Bestand. Liegen die Voraussetzungen für eine Beiordnung vor und unterbleibt diese, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, und zwar auch dann, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen Beiordnungsantrag gestellt hat (OLG Saarbrücken StRR 2014, 145).
Der Verteidiger muss in der Revision die Verfahrensrüge erheben und dabei die Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO beachten (Burhoff ZAP F. 22 R, S. 835 und 882).
Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO wird aber auch dann berücksichtigt, wenn die Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zwar nicht erfüllt sind, sich bei zugleich zulässig erhobener Sachrüge die die Verfahrensrüge ausfüllenden Tatsachen aber vollständig aus dem Urteilsinhalt ergeben (OLG Celle StRR 2012, 424).