a) Entschädigungsanspruch
aa) Rechtsanspruch
Im Entschädigungsfall (s.u. II. 3. b) besteht nach Maßgabe der §§ 6–15 EinSiG ein Rechtsanspruch des Einlegers gegen das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört (§ 5 Abs. 1 S. 1 EinSiG). Durch § 5 Abs. 1 EinSiG wird ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Gläubiger des Instituts begründet (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 55). Der Anspruch entsteht mit Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Hinweis:
Hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs trifft das Gesetz eine einheitliche Regelung, die sowohl für Ansprüche gegen eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung als auch für Ansprüche gegen ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem gleichermaßen gilt (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Im Hinblick auf die Einlegeransprüche aus § 5 EinSiG statuiert § 23a Abs. 1 KWG ausgeprägte Informationspflichten der Institute gegenüber ihren Kunden zum Umfang des Schutzes durch ein Einlagensicherungssystem. Der Empfang der Information auf dem in Anhang I zum KWG enthaltenen Informationsbogen ist zu bestätigen.
Für die Entschädigung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 2 AnlEntG bestimmt § 5 Abs. 2 EinSiG, dass das Einlagensicherungssystem solche Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 3–5 AnlEntG zu entschädigen hat (näher Gesetzentwurf, a.a.O., S. 63).
bb) Nicht entschädigungsfähige Einlagen
Die den Ausschlusstatbeständen des § 6 Nr. 1–11 EinSiG unterliegenden Einlagen werden nicht nach § 5 EinSiG entschädigt; sie gelten als weniger schutzbedürftig (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 55). Darunter fallen z.B. Einlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben (Nr. 1), Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche entstanden sind (Nr. 3), und Schuldverschreibungen eines CRR-Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln (Nr. 11; dazu näher Gesetzentwurf, a.a.O., S. 56). Dagegen werden Namensschuldscheine und Namensschuldverschreibungen nicht vom Ausschlusstatbestand erfasst (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Hinweis:
Große Unternehmen, insbesondere solche, die nach dem 3. Buch des HGB einen Lagebericht aufzustellen haben, sind nicht mehr per se – wie nach bisheriger Rechtslage (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 EAEG) – von einem Entschädigungsanspruch ausgenommen (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 55).
cc) Umfang, Berechnung
Maßgebend für den Entschädigungsanspruch ist der Umfang der entschädigungsfähigen Einlagen (§ 7 Abs. 1 EinSiG). Der Anspruch ist der Höhe nach auf die Deckungssumme (§ 8 EinSiG; s.u. II. 3. a dd) beschränkt. Diese bezieht sich auf die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR-Kreditinstitut nach § 7 Abs. 2 EinSiG, unabhängig von der Anzahl der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die Kontenführung erfolgt (§ 7 Abs. 3 EinSiG). Nach § 7 Abs. 2 EinSiG kommt es für die Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs auf den Betrag der entschädigungsfähigen Einlagen bei Eintritt des Entschädigungsfalls an. Dies schließt Ansprüche auf Zinsen für entschädigungsfähige Einlagen bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Entschädigungsfalls (s.u. II. 3. b) ein.
Bei Gemeinschaftskonten ist für die Deckungssumme nach § 8 EinSiG der Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgebend (§ 7 Abs. 4 S. 1 EinSiG). Entsprechendes gilt für Konten, die auf den Namen einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern geführt werden mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Kontoinhaber gelten (§ 7 Abs. 5 EinSiG), und für die Fälle, in denen an einer entschädigungsfähigen Einlage mehrere Personen uneingeschränkt nutzungsberechtigt sind (§ 7 Abs. 6 EinSiG).
Nach § 7 Abs. 7 EinSiG wird die Entschädigung in Euro gewährt. Werden Konten in einer anderen Währung geführt, ist als Wechselkurs – den Vorgaben der Regelung entsprechend – ein bestimmter Referenzkurs zu verwenden oder, falls ein solcher nicht vorliegt, der Mittelkurs aus feststellbaren An- und Verkaufskursen.
dd) Deckungssumme
Von zentraler Bedeutung für die Höhe des Entschädigungsanspruchs ist die Deckungssumme, die als Gegenwert den Anspruch begrenzt (§ 8 Abs. 1 EinSiG). Die Deckungssumme beträgt grundsätzlich 100.000 EUR. Von diesem Grundsatz abweichend beträgt die Deckungssumme den Gegenwert von bis zu 500.000 EUR in den Fällen der Ausnahmesachverhalte, die in § 8 Abs. 2 EinSiG normiert sind. Die Regelung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie bezieht sich auf "singuläre besondere Ereignisse", die dadurch gekennzeichnet sind, "dass der Einleger kurzfristig einen hohen Geldbetrag bei einer Bank führt und diesbezüglich besonders schutzwürdig ist" (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 56). In solchen Fällen soll dem Einleger Gelegenheit zur Entscheidung darüber gegeben werden, wie er den Betrag anlegen will (Gesetzentwurf, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat sich bei der Festlegung der Obergrenze von 500.000 EUR an der Entwicklung der Immobilienpreise insbesondere in Großstädten orientiert (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 57).
Die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 2 EinSiG beruht auf folgender Regelungssystematik: ...