aa) Kein Antragserfordernis, Unterrichtungspflicht
Die Entschädigung erfolgt ohne Antrag des Einlegers. Dies ist von besonderer praktischer Bedeutung. § 12 EinSiG soll die Vorgabe der Einlagensicherungsrichtlinie umsetzen, wonach alle Einlagensicherungssysteme gewährleisten müssen, dass Einlegergelder ohne Antrag entschädigt werden (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 59). Gemäß § 12 S. 1 EinSiG hat das Einlagensicherungssystem die Einleger des CRR-Kreditinstituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass Ansprüche nach § 5 i.V.m. § 8 Abs. 2 EinSiG nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 EinSiG glaubhaft gemacht werden müssen. Die Unterrichtung kann mit der Entschädigung erfolgen (§ 12 S. 2 EinSiG). Dadurch soll ggf. ein aufwendiges Unterrichtungsverfahren vermieden werden, das die Entschädigung innerhalb der Auszahlungsfrist von sieben Arbeitstagen gefährden könnte (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 59).
bb) Prüfung, Erfüllung der Ansprüche
Das Einlagensicherungssystem ist verpflichtet, die Entschädigungsansprüche der Einleger unverzüglich zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einleger innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 EinSiG zu entschädigen (§ 14 Abs. 1 EinSiG). § 14 Abs. 3 S. 1 EinSiG sieht vor, dass Ansprüche der Einleger auf Entschädigung bis zum 31.5.2016 spätestens 20 Arbeitstage und ab 1.6.2016 spätestens sieben Arbeitstage nach Feststellung des Entschädigungsfalls (s.o. II. 3. b) zu erfüllen sind. Dabei stellt die Norm klar, dass die Entschädigung zu erfolgen hat, ohne dass der Einleger einen Antrag beim Einlagensicherungssystem stellen muss. Beträge, die übergangsweise einer hohen Deckungssumme nach § 8 Abs. 2 EinSiG unterliegen (s.o. II. 3. a dd), müssen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zugang der Anmeldung durch den Einleger nach § 8 Abs. 5 EinSiG entschädigt werden (§ 14 Abs. 3 S. 2 EinSiG). Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, von der in der Einlagensicherungsrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Übergangszeit bis zum 31.12.2023 vorzusehen, in deren Verlauf die Auszahlungsfrist schrittweise von 20 auf sieben Arbeitstage verkürzt wird, keinen Gebrauch zu machen. Vielmehr wird "zur Stärkung des Verbrauchervertrauens" bereits ab 31.5.2016 eine Entschädigungsfrist von sieben Arbeitstagen vorgesehen (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 59).
Nach § 14 Abs. 2 EinSiG hat das CRR-Kreditinstitut dem Einlagensicherungssystem auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen und Angaben zu Einlagen und Einlegern zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Entschädigungsansprüche erforderlich sind. Durch das Unverzüglichkeitserfordernis soll der Verkürzung des Entschädigungsverfahrens auf sieben Arbeitstage Rechnung getragen werden (Gesetzentwurf, a.a.O.).
cc) Ausschluss, Aufschub, Aussetzung der Entschädigung
Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und Verhältnismäßigkeit (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 59) bestimmt § 15 Abs. 1 EinSiG, dass eine Entschädigung ausgeschlossen ist, wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die dem Einlagensicherungssystem bei einer Entschädigung durchschnittlich entstehen. Praktisch gesehen bezieht sich dieser Ausschlusstatbestand auf solche Fälle, in denen während des genannten Zeitraums keine Kontenbewegungen (z.B. Überweisungen, Ein- und Auszahlungen) durch den Einleger veranlasst worden sind (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Hinweis:
Praktisch bedeutsam ist weiter, dass – wie sich aus den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf, a.a.O.) ergibt – andere Kontenbewegungen, etwa die Gutschrift von Zinsen und die Belastung für Kontoführungsgebühren oder Kapitalertragsteuer, nicht zu einer Unterbrechung der Frist führen sollen.
Durch die in § 15 Abs. 2 und 3 EinSiG vorgesehene Möglichkeit des Aufschubs und der Aussetzung der Anspruchserfüllung soll Folgendem Rechnung getragen werden: einerseits der Erkenntnis, dass arbeitsintensive Recherchen zur Ermittlung des Entschädigungssachverhalts innerhalb der Erfüllungsfrist von sieben Arbeitstagen schwerlich durchgeführt werden können und andererseits der Zielsetzung zu verhindern, dass unberechtigte Forderungen bedient werden (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 59).
Abweichend von § 14 Abs. 3 EinSiG kann die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs aufgeschoben werden, wenn eine der in § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–4 EinSiG genannten Alternativen vorliegt:
- der Anspruch ist strittig (Nr. 1);
- in den letzten 24 Monaten fanden keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage statt (Nr. 2);
- der zu entschädigende Betrag ist Bestandteil einer vorübergehend höheren Deckungssumme nach § 8 Abs. 2 EinSiG (Nr. 3; s.o. II. 3. a dd);
- der Einleger kann nicht uneingeschränkt über die Einlage verfügen (Nr. 4).
Die letztgenannte Tatbestandsalternative erfasst u.a. Einlagen im Zusammenhang mit einem Treuhandkonto oder einem auf den Namen einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern geführten Konto (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 59 f.). In den Fällen des § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EinSiG ist der Entschädigungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Entschädigungs...