aa) Aufgaben, Zuordnung
Aufgaben und Befugnisse der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen ergeben sich aus dem EinSiG, insbesondere haben sie im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen angehörenden Instituts für nicht zurückgezahlte Einlagen zu entschädigen (§ 22 Abs. 1 EinSiG).
Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen sind juristische Personen des Privatrechts, denen Aufgaben und Befugnisse einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 EinSiG zugewiesen sind (beliehene Entschädigungseinrichtungen, § 22 Abs. 2 Nr. 1 EinSiG) und Entschädigungseinrichtungen, die durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 2 EinSiG bei der KfW errichtet werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 EinSiG).
Die Zuordnung der Institutsgruppen zu den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen wird in § 24 EinSiG geregelt. Diese Norm soll die Regelung des § 1 EinSiG (s.o. II. 2.) aufgreifen, demzufolge alle CRR-Kreditinstitute ihre Einlagen durch Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem sichern müssen (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 63). Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen wird jeweils die Institutsgruppe der privatrechtlichen CRR-Kreditinstitute oder die Institutsgruppe der öffentlich-rechtlichen CRR-Kreditinstitute zugeordnet (§ 24 Abs. 1 EinSiG). Die BaFin kann ein Institut auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 EinSiG einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen. Ein Institut, das einem nach § 43 EinSiG amtlich anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem (s.u. II. 4. d) angehört, wird nicht zusätzlich einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 63). Es ist von einer solchen Zuordnung befreit (§ 24 Abs. 5 EinSiG). Im Falle des Austritts oder Ausschlusses eines Instituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem erfolgt eine Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung von Gesetzes wegen nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 EinSiG (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Durch § 22 Abs. 2 EinSiG soll an die bestehenden Strukturen der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen angeknüpft werden (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 62). Der Regierungsbegründung (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 49) zufolge sollen die bereits in der Vergangenheit mit Verordnungen beliehenen gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen bestehen bleiben. Bei diesen Verordnungen handelt es sich um die Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 24.8.1998 (BGBl. I S. 2391) und die Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom 24.8.1998 (BGBl. I S. 2390). Damit soll zum einen die "gewachsene Landschaft der Sicherungssysteme" fortbestehen, zum anderen soll die "unterschiedliche Ausgestaltung der Systeme als gesetzliches System und als auf satzungsrechtlicher Grundlage bestehendes institutsbezogenes Sicherungssystem" anerkannt werden, um durch diese Kontinuität das Anlegervertrauen in die Einlagensicherung zu stärken (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 49).
bb) Mittelbedarfsdeckung
Die Deckung des Mittelbedarfs der gesetzlichen Einlagensicherungssysteme erfolgt durch die Verpflichtung der zugeordneten Institute zur Leistung von Jahresbeiträgen (§ 26 EinSiG). Diese werden nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 4 EinSiG berechnet (§ 26 Abs. 1 S. 3 EinSiG). Sie dienen insbesondere der Aufbringung der verfügbaren Finanzmittel (§ 26 Abs. 1 S. 2 EinSiG; s.o. II. 4. b). Außerdem besteht die Verpflichtung zur Erbringung von Sonderbeiträgen. Damit ist die "Grundsystematik" gekennzeichnet, den Vermögensaufbau der Systeme durch Jahrespflichtbeiträge und für den Fall, dass die so erworbene Vermögensmasse zur Abwicklung eines Entschädigungsfalls nicht ausreicht, durch die Erhebung von Sonderbeiträgen bzw. -zahlungen zu gewährleisten (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 60). In letzterem Fall sind die zugeordneten Institute verpflichtet, Sonderbeiträge als Vorauszahlung zur Deckung des Mittelbedarfs in einem Entschädigungsfall nach § 29 EinSiG oder Sonderzahlungen zur Rückführung von Krediten zur Deckung des Mittelbedarfs nach § 30 EinSiG zu leisten (§ 27 Abs. 1 EinSiG). Die Bemessung der Höhe dieser Zahlungen ist in § 27 Abs. 3 und 4 EinSiG geregelt, die Feststellung des Mittelbedarfs im Entschädigungsfall in § 28 EinSiG. Eine Zurückstellung der Beitragserhebung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 27 Abs. 5 EinSiG möglich, wobei eine Gefahrenprognose erforderlich ist (Gefahr, dass das betroffene Institut aufgrund der Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen kann). Verglichen mit der bisherigen Rechtslage hat sich die Finanzierungsverantwortung der CRR-Kreditinstitute deutlich erhöht (näher Gesetzentwurf, a.a.O., S. 64).
Hinweis:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende ...