1. Gesetzeszweck
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz) vom 28.5.2015 (BGBl. I, S. 786) wird die Einlagensicherungsrichtlinie (Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Einlagensicherungssysteme, ABl. L 173 v. 12.6.2014, S. 149) in nationales Recht umgesetzt (Gesetzentwurf DGSD-Umsetzungsgesetz, BT-Drucks. 18/3786, S. 1). Die Richtlinie ist bis zum 3.7.2015 umzusetzen. Durch die Richtlinie ist die Richtlinie 94/19/EG vom 30.5.1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. Nr. L 135 v. 31.5.1994, S. 5) geändert und zugleich neu gefasst worden (näher Sethe, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. 2015, S. 1186 f., Rn. 37 ff.).
Die geltende Einlagensicherungsrichtlinie bezweckt die Herbeiführung eines EU-weit einheitlichen Einlegerschutzniveaus und die Gewährleistung der Stabilität der Einlagensicherungssysteme. Hierzu statuiert sie harmonisierte Anforderungen an die nationalen Einlagensicherungssysteme. Finanzierungsregeln für Einlagensicherungssysteme sollen deren Finanzausstattung verbessern. Der Zugang der Einleger zu Entschädigungsleistungen im Entschädigungsfall soll vereinfacht werden. Außerdem sieht die Richtlinie vor, dass alle Kreditinstitute einem Einlagensicherungssystem angehören müssen ("Sicherungspflicht"). Mit der Umsetzung der EU-Vorgaben bezweckt das DGSD-Umsetzungsgesetz letztlich eine Stärkung des Vertrauens und des Schutzes der Einleger (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 49). Erreicht werden soll "der sichere Schutz der Einlagen von Kunden bei Banken für den Fall, dass eine Bank zahlungsunfähig wird" (BT-Plenarprotokoll 18/82, S. 7807). Es soll verhindert werden, dass es in Krisensituationen zu einem "massiven Abzug von Spareinlagen" kommt (BT-Plenarprotokoll, a.a.O., S. 7804, 7811, s.a. S. 7806 f., 7809).
2. Regelungsschwerpunkte
Das DGSD-Umsetzungsgesetz novelliert das Einlagensicherungsrecht grundlegend und passt das Anlegerentschädigungsrecht an. Bisher waren beide Bereiche – Einlagensicherung und Anlegerentschädigung – in einem Gesetz geregelt: im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG). Dieses Gesetz setzte die Anforderungen der Einlagensicherungsrichtlinie (94/19/EG) und der Anlegerentschädigungsrichtlinie (97/9/EG) um (näher Sethe, a.a.O., S. 1182, Rn. 32).
Der Gesetzgeber ist der Auffassung, "ein gemeinsames Gesetz für Anlegerentschädigungs- und Einlagensicherungsbelange" sei "nicht weiter zweckmäßig" (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 2). Während die Einlagensicherungsrichtlinie die Einlagensicherung "erheblich reformiert und in Abweichung zum vorherigen Regelungswerk maximal harmonisiert" habe, lehne sich die geltende Anlegerentschädigungsrichtlinie "weitestgehend an die Einlagensicherungsrichtlinie in der alten Fassung an" und enthalte "in nahezu allen Regelungsbereichen" entweder abweichende oder keine Regelungen (Gesetzentwurf, a.a.O.). Das EAEG sei daher durch zwei getrennte Gesetzes zu ersetzen: ein Einlagensicherungsgesetz (s.u. II.) und ein Anlegerentschädigungsgesetz (s.u. III.). Letzeres entspricht inhaltlich dem EAEG, das somit lediglich in Anlegerentschädigungsgesetz umbenannt (Art. 2 Nr. 1 DGSD-Umsetzungsgesetz) und – materiell gesehen – "um die Inhalte der Einlagensicherung bereinigt" und auf die Anlegerentschädigung beschränkt bzw. nur insoweit aufrechterhalten wird (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 2, 51).
3. Artikelgesetz
Das DGSD-Umsetzungsgesetz enthält das neue Einlagensicherungsgesetz (Art. 1) und ändert folgende Gesetze und Verordnungen: