1. Gesetzesaufbau
Das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) basiert auf den bestehenden Regelungen das EAEG (s.o. I. 2.), die "soweit möglich" beibehalten werden (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 2). Diese sind unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben der Einlagensicherungsrichtlinie aktualisiert worden (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 49). Dies schlägt sich insbesondere in der Gesetzessystematik des EinSiG nieder. Teil 1 des EinSiG (§§ 1–4) umfasst allgemeine Vorschriften. Teil 2 (§§ 5–16 EinSiG) bildet den ersten materiellen Schwerpunkt und regelt die Entschädigung der Einleger (Entschädigungsanspruch, Eintritt des Entschädigungsfalls, Entschädigungsverfahren). Den zweiten Schwerpunkt stellt Teil 3 (§§ 17–60 EinSiG) dar, der Einlagensicherungssysteme (Finanzierung, gesetzliche Entschädigungseinrichtungen, anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme, Aufsicht u.a.) betrifft. Teil 4 (§ 61 EinSiG) regelt institutsbezogene Sicherungssysteme und Einlagensicherungssysteme ohne Anerkennung. Teil 5 (§§ 62, 63 EinSiG) enthält Schlussvorschriften.
2. Sicherungspflicht der Institute
CRR-Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 3d S. 1 KWG unterliegen der Verpflichtung zur Sicherung ihrer Einlagen durch Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem (§ 1 S. 1 EinSiG). Damit wird – bei Wegfall der bisherigen Befreiungsmöglichkeit von einer Pflichtmitgliedschaft – eine generelle Sicherungspflicht normiert (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 54). Die Definition der Einlagen findet sich in § 2 Abs. 3 EinSiG. Einlagen sind Guthaben, einschließlich Festgeld und Spareinlagen, die sich aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben, und vom CRR-Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen sind (§ 2 Abs. 3 S. 1 EinSiG). Einlagensicherungssysteme sind gesetzliche Entschädigungseinrichtungen und institutsbezogene Sicherungssysteme, die als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind (s.u. II. 4.).
3. Entschädigung der Einleger
a) Entschädigungsanspruch
aa) Rechtsanspruch
Im Entschädigungsfall (s.u. II. 3. b) besteht nach Maßgabe der §§ 6–15 EinSiG ein Rechtsanspruch des Einlegers gegen das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört (§ 5 Abs. 1 S. 1 EinSiG). Durch § 5 Abs. 1 EinSiG wird ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Gläubiger des Instituts begründet (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 55). Der Anspruch entsteht mit Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Hinweis:
Hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs trifft das Gesetz eine einheitliche Regelung, die sowohl für Ansprüche gegen eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung als auch für Ansprüche gegen ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem gleichermaßen gilt (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Im Hinblick auf die Einlegeransprüche aus § 5 EinSiG statuiert § 23a Abs. 1 KWG ausgeprägte Informationspflichten der Institute gegenüber ihren Kunden zum Umfang des Schutzes durch ein Einlagensicherungssystem. Der Empfang der Information auf dem in Anhang I zum KWG enthaltenen Informationsbogen ist zu bestätigen.
Für die Entschädigung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 2 AnlEntG bestimmt § 5 Abs. 2 EinSiG, dass das Einlagensicherungssystem solche Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 3–5 AnlEntG zu entschädigen hat (näher Gesetzentwurf, a.a.O., S. 63).
bb) Nicht entschädigungsfähige Einlagen
Die den Ausschlusstatbeständen des § 6 Nr. 1–11 EinSiG unterliegenden Einlagen werden nicht nach § 5 EinSiG entschädigt; sie gelten als weniger schutzbedürftig (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 55). Darunter fallen z.B. Einlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben (Nr. 1), Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche entstanden sind (Nr. 3), und Schuldverschreibungen eines CRR-Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln (Nr. 11; dazu näher Gesetzentwurf, a.a.O., S. 56). Dagegen werden Namensschuldscheine und Namensschuldverschreibungen nicht vom Ausschlusstatbestand erfasst (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Hinweis:
Große Unternehmen, insbesondere solche, die nach dem 3. Buch des HGB einen Lagebericht aufzustellen haben, sind nicht mehr per se – wie nach bisheriger Rechtslage (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 EAEG) – von einem Entschädigungsanspruch ausgenommen (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 55).
cc) Umfang, Berechnung
Maßgebend für den Entschädigungsanspruch ist der Umfang der entschädigungsfähigen Einlagen (§ 7 Abs. 1 EinSiG). Der Anspruch ist der Höhe nach auf die Deckungssumme (§ 8 EinSiG; s.u. II. 3. a dd) beschränkt. Diese bezieht sich auf die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR-Kreditinstitut nach § 7 Abs. 2 EinSiG, unabhängig von der Anzahl der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die Kontenführung erfolgt (§ 7 Abs. 3 EinSiG). Nach § 7 Abs. 2 EinSiG kommt es für die Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs auf den Betrag der entschädigungsfähigen Einlagen bei Eintritt des Entschädigungsfalls an. Dies schließt Ansprüche auf Zinsen für entschädigungsfähige Einlagen bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Entschädigung...