(BVerfG, Beschl. v. 26.4.2015 – 1 BvR 1420/13) • Zwar handelt es sich bei dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) aus dem Jahre 2000, mit dem das an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgungsprinzip durch ein an der Rentenversicherung orientiertes Punktemodell ersetzt wurde, in Bezug auf rentenferne Versicherte um eine unechte Rückwirkung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Denn hier wurde eine neue Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft angewendet und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Eine Verfassungsbeschwerde hiergegen müsste allerdings darlegen, dass das Vertrauen der Betroffenen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen der finanziellen Konsolidierung des Alterssicherungssystems. Im Hinblick auf eine mögliche Ungleichbehandlung mit rentennahen Versicherten (Art. 3 GG) müsste sie zudem nachvollziehbar darlegen, wie sich die Änderung für beide Gruppen auswirkt und inwiefern dies miteinander zu vergleichen wäre. Hinweis: Für Klagen gegen Änderungen im Renten- und Versorgungsrecht hatte das BVerfG bereits im Jahr 2012 hohe Hürden errichtet (vgl. ZAP EN-Nr. 419/2012). Den dort aufgestellten Kriterien ist auch die aktuelle Verfassungsbeschwerde nicht gerecht geworden. Schon seinerzeit wurde angedeutet, dass eine ausreichende Substantiierung ohne die Mitwirkung von Rentenfachleuten kaum möglich ist.

ZAP EN-Nr. 555/2015

ZAP 13/2015, S. 706 – 706

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